Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im November 2022 vorgesehen sind.

Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.

Besonderer Hinweis: Um mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie den Gesundheitsschutz aller im Gerichtsgebäude anwesenden Personen zu gewährleisten, werden Besucher von mündlichen Verhandlungen gebeten, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Die Einzelheiten finden Sie hier.

Donnerstag, 10. November 2022, 10:15 Uhr, Saal I     ACHTUNG! Der Termin wurde auf den 19.01.2023, 10:15 Uhr verlegt.
Aktenzeichen: 2 K 2889/18
T. GmbH & Co KG. ./. Kreis Warendorf, beigeladen: Stadt Telgte
Baurecht
Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung eines Möbelhauses in Telgte in einen Drogeriemarkt. Der Beklagte lehnte den Bauvorbescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche dem maßgeblichen Bebauungsplan, der für das betreffende Sondergebiet Einzelhandel mit der Zweckbestimmung „Möbel, Polstermöbel“ festsetze. Demgegenüber ist die Klägerin unter anderem der Auffassung, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an einem Verkündungsmangel leide, und rechtswidrig, weil der Rat der Stadt Telgte bei der Aufstellung des Bebauungsplans sein Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

Donnerstag, 10. November 2022, 13:00 Uhr, Saal I     
Aktenzeichen: 2 K 3278/21
G. ./. Stadt Münster
Baurecht
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück einer Schule in Münster-Wolbeck grenzt. Sie erstreben die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die außer­schulische Nutzung des Schulhofs für sie unzumutbare Lärmbelästigungen ausschließe. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Es gehe ihnen allein um die missbräuchliche Nutzung des frei zugänglichen Schulhofs außerhalb der Schulzeiten, zum Beispiel durch lautes Musikhören. Die Beklagte lehnt ein behördliches Einschreiten unter anderem mit der Begründung ab: Sie habe mit ihrer Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe der städtischen Schulen bereits sichergestellt, dass immissionsschutzrechtlich erhebliche Belästigungen unzulässig seien. Auch sei die Anlage kindgerecht gestaltet und lade deshalb Ältere nicht ein, sie zu missbrauchen. Die Kläger könnten nicht verlangen, dass die Stadt die Gewähr dafür biete, dass sich alle jederzeit an die Regeln hielten. 

Freitag, 11. November 2022, 09:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 7 K 3124/21
B. ./. Stadt Münster
Landschaftsschutzrecht
Der Kläger begehrt zum Anbau von Erdbeeren und Spargel die Zulassung von Folientunneln mit einer Höhe von mehr als 4 m, einer Breite von ca. 10 m und einer Länge von ca. 100 m auf insgesamt 27.000 m2 seines Grundstücks. Das Grundstück liegt in einem Landschaftsschutzgebiet von Münster, in dem ein Bauverbot für bauliche Anlagen besteht und welches zudem an ein Naturschutz- und Vogelschutzgebiet angrenzt. Gegen die Ablehnung wendet sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, dass kein Eingriff in den Naturhaushalt erfolge, sondern vielmehr durch die Redu­zierung der Anbaufläche und der Nutzung von chemischen Pflanzenschutzmitteln die Belastung gegenüber der bisherigen Nutzung vermindert werde. Das geplante Bauvorhaben halte sich zudem im Rahmen der übrigen landwirtschaftlichen Nutzung in der Umgebung. Die Errichtung der Folientunnel sei zwingend erforderlich, um in Anbetracht der extremer werdenden Witterungs­verhältnisse den Betrieb vor einer Existenzgefährdung zu schützen.

Freitag, 18. November 2022, 09:00 Uhr, Saal I   ACHTUNG! Der Termin wurde aufgehoben.
Aktenzeichen: 1 K 3/21
W. ./. Stadt Münster, beigeladen: H.
Bestattungsrecht
Der Kläger erstrebt die Genehmigung für die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau von einem Einzelgrab in ein Urnengemeinschaftsgrab. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die von der Stadt für die Ablehnung seines Umbettungsantrags angeführte Störung der Totenruhe erfolge in Anbetracht der in den letzten Jahren eingetretenen Entwicklungen im Bestattungswesen nicht. Aufgrund seines hohen Alters und mangels eigener Kinder sei nicht gewährleistet, dass sich bis zum Ablauf der Nutzungszeit am Einzelgrab im September 2031 jemand um die Grabpflege kümmern könne. Er wolle vorsorglich erreichen, dass die Urne nicht in einem ungepflegten Grab verbleibe und deshalb vor Ablauf der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung eingeebnet werde.