Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im Februar 2023 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Besonderer Hinweis: Um mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie den Gesundheitsschutz aller im Gerichtsgebäude anwesenden Personen zu gewährleisten, werden Besucher von mündlichen Verhandlungen gebeten, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Mittwoch, 22. Februar 2023, 11:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 7 K 2224/18
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. ./. Kreis Coesfeld
Naturschutzrecht
Der Kläger wendet sich gegen eine der Stadt Dülmen durch den Beklagten erteilte naturschutzrechtliche Befreiung zur Teilbeseitigung einer Allee an der Hülstener Straße am südlichen Ortsrand der Stadt Dülmen. Die Hülstener Straße war im Juni 2006 mit einer als Satzung beschlossenen Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans als Teil der Südumgehung der Dülmener Innenstadt festgesetzt worden. Nachdem zunächst das Ziel verfolgt worden war, den im Verlauf der Hülstener Straße vorhandenen Baumbestand durch Errichtung von zwei durch die Baumreihe getrennten Fahrstreifen zu erhalten, entschied sich die Stadt Dülmen im Oktober 2017 für einen Fahrbahnverlauf, der die Entfernung des gesamten Baumbestandes in diesem Bereich voraussetzte. Der Kläger hält die hierfür erteilte Befreiung für rechtswidrig. Er macht unter anderem geltend: Es sei bereits zweifelhaft, ob die mit der Planung verfolgte Entlastung der Dülmener Innenstadt mit der Südumgehung erreicht werden könne. Die Befreiung leide auch an mehreren Abwägungsfehlern. So fehle es an einer Abwägung der für die Straße sprechenden Belange mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen für den Erhalt der Allee. Auch seien die durch die Beseitigung der Bäume eintretenden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht korrekt ermittelt worden.
Dienstag, 28. Februar 2023, 09:30 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 9 K 758/20
F. ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
Landwirtschaftsrecht
Der Kläger ist Inhaber eines Schweinemastbetriebs im Kreis Steinfurt. Er wehrt sich gegen die Kürzung und Rückforderung von Agrarfördermitteln in Höhe von insgesamt etwa 4.200 Euro, die ihm für das Jahr 2019 gewährt worden waren. Zur Begründung der Rückforderung führte der Beklagte im Wesentlichen an: Im November 2019 seien bei einer unangekündigten Routinekontrolle der jeweils zur Schweinehaltung genutzten Betriebsstätten des Klägers mehrere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden. So seien vier separierte Schweine vorgefunden worden, die zum Teil an erheblich fortgeschrittenen Krankheiten und Verletzungen gelitten hätten. Außerdem seien zwei in der Gruppe gehaltene Schweine mit Nabelbruch sowie ein nicht separiertes Schwein mit einem verletzten Sprunggelenk aufgefallen. Die deshalb dringend erforderliche tierärztliche Behandlung der erkrankten und verletzten Tiere sei bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfolgt. Die Tiere hätten noch am Kontrolltag von ihrem Leiden erlöst werden müssen. Hiermit habe der Kläger gegen die sogenannten Cross-Compliance-Verpflichtungen verstoßen, deren Kenntnis er bei Erhalt der Fördermittel bestätigt habe. Die Verstöße seien insgesamt mit einem Kürzungssatz von 20% bewertet worden.