Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im März 2023 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Besonderer Hinweis: Um mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie den Gesundheitsschutz aller im Gerichtsgebäude anwesenden Personen zu gewährleisten, werden Besucher von mündlichen Verhandlungen gebeten, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Freitag, 10. März 2023, 10:00 Uhr, Saal II
Aktenzeichen: 4 K 817/20
P. ./. Kreis Coesfeld
Tierschutz
Der Kläger ist Halter von Pferden im Kreis Coesfeld. Im Februar 2020 fand eine unangemeldete amtstierärztliche Kontrolle der Pferdehaltung statt. Infolge dieser Kontrollen traf der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2020 tierschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem Kläger und gab ihm Maßnahmen zum Witterungsschutz und hinsichtlich der Liege- und Standflächen auf. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die ihm erteilten Anordnungen.
Donnerstag, 16. März 2023, 10:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 2 K 2422/19, 2 K 43/21
B. ./. Stadt Warendorf
Baurecht
Der Kläger ist Eigentümer eines Hofgrundstücks im Außenbereich der Stadt Warendorf, das mit Stallgebäuden, einem Viehunterstand und weiteren Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück ein etwa 15 m hohes Turmgebäude, das im Jahr 2000 als „Glockenturm als Blitzschutzanlage“ genehmigt worden war. Diese Baugenehmigung nahm die Beklagte im Jahr 2002 auf Weisung des Landrats des Kreises Warendorf zurück, weil das Turmgebäude nicht als Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen und deshalb nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 15. August 2019 ordnete die Beklagte auf Weisung des Landrats des Kreises Warendorf die Beseitigung des Turmgebäudes an. Hiergegen wendet sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, das Turmgebäude sei genehmigungsfähig, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. So solle es nunmehr als Hofladen genutzt werden, weshalb ein klassischer Fall eines mitgezogenen Betriebsteils vorliege.
Hinweis: In den Verfahren fand bereits am 15. September 2022 ein mündliche Verhandlung statt. Der seinerzeit zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ist widerrufen worden.
Dienstag, 28. März 2023, 10:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 9 K 1121/21
T. & M. GbR ./. Land Nordrhein-Westfalen
Wirtschaftsrecht
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung der „Novemberhilfe“ gemäß den „Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. –einschränkungen“. Die Bezirksregierung Münster begründete die ablehnende Entscheidung damit, dass der gastronomische Betrieb der Klägerin in Münster im insoweit maßgeblichen Zeitraum nicht wegen des Corona-bedingten Lockdowns, sondern aufgrund einer Schließungsverfügung wegen festgestellter Verstöße gegen die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung geschlossen war. Die Klägerin macht eine Hilfeleistung in Höhe von ca. 213.000,- Euro geltend und vertritt die Auffassung, dass der ablehnende Bescheid auf einem unrichtigen Verständnis der maßgeblichen Rechtsgrundlagen beruhe und ermessensfehlerhaft sei.
Dienstag, 28. März 2023, 12:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 9 K 2549/19
W. GmbH ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Direktion
Wirtschaftsrecht
Die Klägerin stellt unter anderem Fertigpackungen mit Wurstwaren her, welche mit Wurstclipsen und Wursthüllen versehen sind. Nachdem der Beklagte bei Kontrollen festgestellt hatte, dass bei bestimmten Fertigpackungen die angegebene Füllmenge um durchschnittlich 2,3 Gramm bzw. 2,6 Gramm unterschritten werde, untersagte er der Klägerin, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die Wurstclipse und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden, in Verkehr zu bringen. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung, nach den maßgeblichen Vorschriften seien die Wursthülle und die Wurstclipse nicht als Taramaterial zu berücksichtigen, sondern dürften zur Nettofüllmenge des Lebensmittels gerechnet werden.