Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im April 2023 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Besonderer Hinweis:
Um mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie den Gesundheitsschutz aller im Gerichtsgebäude anwesenden Personen zu gewährleisten, werden Besucher von mündlichen Verhandlungen gebeten, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Dienstag, 18. April 2023, 10:15 Uhr, Saal II ACHTUNG! Der Termin wurde aufgehoben.
Aktenzeichen: 6 K 1758/20
S. ./. Kreis Warendorf
Kindertagesbetreuung
Die 2018 geborene Klägerin erhielt ab August 2019 Förderung in Kindertagespflege mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden. Im Juni 2020 lehnte der Beklagte den Antrag, ihr wegen veränderter Arbeitszeiten ihrer Mutter die Förderung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zu bewilligen, ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an: Aufgrund der nachgewiesenen Arbeitszeiten der Eltern der Klägerin sei die Notwendigkeit für die Erhöhung der Betreuungszeit nicht ersichtlich. Zentrales Kriterium für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes für Kinder unter drei Jahren sei die Erwerbstätigkeit beider Elternteile bzw. des allein erziehenden Elternteils, eine berufliche Eingliederung, Aus- und Weiterbildung der Eltern sowie die Pflege von nahen Angehörigen. Hier ergebe sich kein individueller Bedarf für einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 45 Stunden. Demgegenüber sind die Eltern der Klägerin der Auffassung: Für die Bestimmung des Betreuungsbedarfs sei allein der Betreuungswunsch der Sorgeberechtigten maßgeblich. Eine Bedarfsprüfung durch das Jugendamt sei nicht zulässig.
Dienstag, 18. April 2023, 10:30 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 2 K 3372/21
K. ./. Kreis Steinfurt
Baurecht
Die Kläger wenden sich gegen die der Stadt Ochtrup erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Feuerwache. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung lasse nicht erkennen, wie die Einhaltung der in der Genehmigung genannten Lärmimmissionswerte sichergestellt werden solle und welche Maßnahmen ergriffen würden, um die Immissionsbelastungen, die auch von den Einsätzen der Rettungskräfte ausgehen könnten, möglichst gering zu halten.
Mittwoch, 26. April 2023, 10:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 3 K 3028/21, 3 K 3065 /21, 3 K 3066/21, 3 K 3067/21, 3 K 3096/21, 3 K 3099/21, 3 K 3114/21, 3 K 3262/21
H. u.a. ./ Stadt Münster
Erschließungsbeitragsrecht
Die Kläger, Anwohner einer Straße in Münster-Amelsbüren, wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von jeweils zwischen etwa 7.000 bis etwa 21.000 Euro (je nach Grundstücksgröße). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die betreffende Straße sei hinsichtlich der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung, der Beleuchtung und des westlichen Gehwegs bereits im Jahr 1981 endgültig hergestellt worden. Daher sei hinsichtlich der Erschließungsbeiträge Verjährung eingetreten. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung: Die Straße sei erst 2019 mit der Herstellung des östlichen Gehwegs endgültig hergestellt worden. Da auch dieser Gehweg von Anfang an geplant gewesen sei, seien die Erschließungsbeiträge nicht verjährt.