Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im Mai 2024 vorgesehen sind.

Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.

  

Donnerstag, 2. Mai 2024, 10.00 Uhr, Saal III

Aktenzeichen: 8 K 1945/21

O. ./. Stadt Essen – Zentrale Ausländerbehörde

Aufenthaltsrecht

Die 1993 geborene Klägerin ist tadschikische Staatsangehörige. Sie reiste 2015 mit ihrem Ehemann und einem gemeinsamen Kind in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Sie lebt jetzt im Kreis Warendorf. Ihr Ehemann wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Tadschikistan zuerkannt hatte, beantragte die Klägerin im August 2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2021 ab, wies die Klägerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und verhängte unter anderem ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem an: Dem gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei zu entnehmen, dass er sich 2014 dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe. Die Klägerin sei ihrem Ehemann nach Syrien gefolgt. Dort habe ihr Ehemann dem IS militärisch gedient. Die Klägerin sei entsprechend dem vom IS geforderten traditionellen Rollenbild einer Frau im radikalen Islam für die Erfüllung der häuslichen Pflichten zuständig gewesen. Somit sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass sie mitgliedschaftliche Betätigungsakte ihres Ehemannes und damit einen den Terrorismus unterstützenden Angehörigen unterstützt habe. Demgegenüber macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die behauptete Unterstützungshandlung liege nicht vor. Sie habe sich nicht an militärischen oder polizeilichen Aktionen beteiligt. Vielmehr habe sie nicht gewusst, was sie in Syrien erwarte. Sie unterstütze keinesfalls den Terrorismus.

 

Donnerstag, 23. Mai 2024, 10.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 2 K 591/22, 2 K 601/22, 2 K 628/22

W. u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung

Beigeladen: Königreich der Niederlande

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung eines Schutzbereichs auf dem Gebiet der Stadt Vreden für die sich auf niederländischem Gebiet befindliche militärische Verteidigungsanlage Eibergen. Sie sehen ihre Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen bzw. Photovoltaik-Anlagen beeinträchtigt. Zur Begründung der am 30. November 2021 erlassenen Schutzbereichsanordnung führt die Beklagte unter anderem an: Die Schutzbereichsanordnung sei erforderlich, weil der von der Klägerin W. auf dem Gebiet der Stadt Vreden geplante Windpark sowie die von den übrigen Klägern geplanten Anlagen die Funktionsfähigkeit  der Verteidigungsanlage Eibergen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würden.