Das Verwaltungsgericht Münster hat es durch Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt, der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 19. Oktober 2011 zum Beigeordneten der Stadt Münster für Bürgerservice, Ordnung, Personale und Organisation (Dezernat I) zu ernennen.

Im Sommer 2011 wurde der Oberbürgermeister vom Rat beauftragt, unter Hinzuziehung eines Personalberatungsunternehmens die oben genannte Beigeordneten-Stelle auszuschreiben sowie geeignete Bewerber vorzuschlagen. Von ursprünglich 24 eingegangenen Bewerbungen wurden der Antragsteller und der Beigeladene dem Rat vorgeschlagen. In seiner Sitzung vom 19. Oktober 2011 wählte der Rat der Stadt Münster mit 44 Stimmen den Beigeladenen zum Beigeordneten (22 Stimmen für den Antragsteller, 8 Enthaltungen). Bevor es zur Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Beigeladenen kam, stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um die Ernennung des Beigeladenen zu verhindern. Er machte geltend: Die Wahl des Beigeladenen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen habe, sei nur pro forma durchgeführt worden; es habe einen politischen Willen für die Vergabe des Beigeordnetenpostens an ihn gegeben. Er erfülle nicht die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Ihm fehle es an der vorausgesetzten Berufserfahrung in vergleichbaren Führungspositionen.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Sicherungsanspruch dahingehend, die Ernennung des Beigeladenen zu verhindern, nicht zu. Zwar könne im Falle einer fehlerhaften Auswahlentscheidung des Dienstherrn der unterlegene und nicht zum Zuge gekommene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheine. Die Wahl des Beigeladenen sei nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Maßstäben jedoch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Beigeladene nicht von der Wahl auszuschließen gewesen, weil er Anforderungen nicht erfüllt habe, die der Rat im Anforderungsprofil als unerlässlich gekennzeichnet habe. Im Übrigen sei die Prüfung der Wahl durch das Verwaltungsgericht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften beschränkt. Rechtsfehler seien insoweit nicht erkennbar. Das Gericht schließe sich hierbei der Stellungnahme der Bezirksregierung unter dem 18. Oktober 2011, abgegeben im Rahmen einer kommunalen Aufsichtsbeschwerde des Landtagsabgeordneten Rüdiger Sagel, Die Linke NRW, an. Der Rat sei auch weder durch die Beratungsgesellschaft noch sonst im Rahmen seiner Entscheidungsfindung getäuscht worden. Schließlich sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene von den Ratsmitgliedern unter Außerachtlassung des Prinzips der Bestenauslese und ohne Vornahme eines Eignungs- und Leistungsvergleiches, aus unsachlichen Gründen gewählt worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Fraktionszwang oder sonstige sachwidrige Manipulationen der Stellenbesetzung. Die seitens des Oberbürgermeisters geplanten Aufgabenverlagerungen aus dem Dezernat I zu anderen Dezernaten seien nicht als unsachliche Begünstigungen des Beigeladenen zu werten, da sie schon früher vorgesehen gewesen, dann aber auf den Zeitpunkt des Wechsels des Stelleninhabers verschoben worden seien.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

(Az. 4 L 670/11  – nicht rechtskräftig)