Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag des Bürgerbegehrens „Unser Warendorf – unser Stromnetz“ abgelehnt, das Bürgerbegehren im Wege der einstweiligen Anordnung unverzüglich für zulässig zu erklären.

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:

Das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit der erstrebten Entscheidung zur Unzeit auf ein bestimmtes Vorgehen gegenüber den Anbietern für den Erwerb der Stromkonzession in Warendorf festgelegt werden solle. Mit einem Bürgerbegehren dürften dem Rat nicht Vorgaben für eine von ihm erst nach mindestens einem weiteren Verfahrensschritt noch zu treffende Entscheidung gemacht werden. Vielmehr müssten die Bürger die eigentlich vom Rat zu treffende, abschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen. Entscheidungsreife liege im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts hier nicht vor. Ein dem Bürgerbegehren inhaltlich entsprechender Beschluss dürfe im derzeitigen Stadium eines noch laufenden Vergabeverfahrens nicht getroffen werden. Die Angebote, die die Bietergemeinschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbreitet hätten, seien „verhandlungsbedürftig und verhandlungsfähig“. Es handele sich damit nicht um endgültig verbindliche Angebote, die – ohne weitere Verhandlungen – von der Antragsgegnerin angenommen oder abgelehnt werden könnten. Die erst die Entscheidung über einen Vertragsschluss ermöglichende weitere inhaltliche Ausgestaltung bleibe künftigen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin vorbehalten. Mit der mangelnden Entscheidungsreife sei verbunden, dass ein dem Bürgerbegehren inhaltlich entsprechender Bürgerentscheid eine dem gemeindehaushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens zuwiderlaufende Bindung zur Unzeit erzeugen würde. Bei einer derartigen Bindung hätte es die Bietergemeinschaft in der Hand, ihre vertraglichen Vorstellungen einseitig durchzusetzen. Der Rat wäre in diesem Fall - unabhängig davon, wie das endgültige Angebot der Bietergemeinschaft inhaltlich aussähe – kommunalverfassungsrechtlich gebunden, den Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit dieser zu bewirken und verfügte demzufolge über keinerlei Verhandlungsspielraum mehr.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az. 1 L 37/12 – nicht rechtskräftig)