Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschlüsse vom heutigen Tag zwei Eilanträge des früheren Schulleiters der Kath. Ludgeri-Grundschule in Billerbeck abgelehnt, ihn in das Auswahlverfahren der neu ausgeschriebenen Rektorenstelle einzubeziehen und seine Abordnung zu einer Grundschule in Münster vorläufig zu stoppen. Eine Folge der Beschlüsse ist, dass die Rektorenstelle an der Ludgeri-Grundschule nunmehr besetzt werden kann.

In den Gründen der Beschlüsse heißt es unter anderem:

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in das die ausgeschriebene Rektorenstelle betreffende Auswahlverfahren. Er sei bis zum 31. 7. 2011 zwei Jahre auf dieser Rektorenstelle erprobt worden und habe die Probezeit nicht erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Landesbeamtengesetz komme die nochmalige Übertragung einer Schulleiterstelle frühestens ein Jahr nach Beendigung der Erprobung in Betracht. Diese Frist laufe erst am 31. 7. 2012 ab. Daran ändere nichts, dass der Antragsteller Klage gegen seine dienstliche Beurteilung am Ende der Probezeit und die Feststellung der Nichtbewährung erhoben habe. Über diese Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Der gegen die Abordnung an eine Grundschule in Münster gerichtete Eilantrag des Antragstellers habe keinen Erfolg. Die Abordnung während eines noch laufenden personalvertretungsrechtlichen Verfahrens sei sachlich gerechtfertigt. Eine weitere Tätigkeit des Antragstellers an der Ludgeri-Grundschule in Billerbeck, an der er nach Beendigung seiner Erprobung zunächst als Konrektor weiter tätig war, beeinträchtige den Schulfrieden an dieser Schule. Denn die deutliche Mehrheit der Lehrer an der Ludgeri-Grundschule habe bei einer anonymen Befragung eine Störung des Schulfriedens bestätigt. Neun Lehrer hätten zudem angekündigt, dass sie im Falle einer Rückkehr des Antragstellers an seine frühere Schule einen Versetzungsantrag stellen würden.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 4 L 52/12 und 4 L 57/12 - nicht rechtskräftig)