Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 19. April 2016 die Klage der Gemeinde Havixbeck abgewiesen, die die gerichtliche Feststellung beantragt hatte, dass die durch das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011 festgesetzte Schlüsselzuweisung den grundgesetzlichen Gewährleistungen des Rechts auf Selbstverwaltung nicht genügt. 

Die Klägerin erhält ebenso wie andere Gemeinden und Gemeindeverbände vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs jährlich allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Zuweisungen an die Klägerin wurden für das Jahr 2011 auf insgesamt 3.400.148,83 Euro (davon als Schlüsselzuweisung 2.713.912 Euro) festgesetzt. Dies hält die Klägerin für verfassungswidrig. Sie ist der Ansicht: Die Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011, die die gesetzliche Grundlage der Finanzzuweisungen bildeten, verstießen unter anderem gegen das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Die Befugnis der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft sei de facto nicht mehr gegeben, wenn sie ihre Einnahmen durch Erhöhungen von Steuern und Gebühren soweit maximieren müssten, dass eine Gestaltung des Wirtschaftslebens dadurch nicht mehr möglich sei. Dies treffe auf eine große Zahl nordrhein-westfälischer Kommunen zu. Mit ihrer originären, nicht kreditfinanzierten Finanzausstattung könnten die Kommunen nicht einmal ihre Pflichtaufgaben finanzieren. Sie hätten auch keine „freie Spitze“ zur Verfügung, um ihre freiwilligen Aufgaben zu finanzieren. Die Kommunen hätten ihre Einsparpotentiale vollständig ausgeschöpft und eine weitere Steigerung der eigenen Einnahmen sei nicht mehr möglich. Das Finanzierungsdefizit der Klägerin habe im Jahr 2011 1.388.000 Euro betragen, weshalb ein Kassenkredit von einer Million Euro habe aufgenommen werden müssen. Die Garantie einer kommunalen Mindestfinanzausstattung setze aber voraus, dass die Gemeinden ihre Pflichtaufgaben ohne Kreditfinanzierung erfüllen könnten.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Eine der Höhe nach verfassungswidrige Schlüsselzuweisung im Haushalts-jahr 2011 lasse sich nicht feststellen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Finanzausstattung oder die der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen insgesamt zur eigenverantwortlichen Erledigung der Selbstverwaltungsaufgaben nicht ausreiche oder ein Verstoß gegen das Gebot der Verteilungssymmetrie vorliege. Unter anderem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie oder die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen insgesamt über keine „freie Spitze“ zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr verfügen oder sogar bereits ihre pflichtigen Aufgaben nicht ohne nicht nur vorübergehende Kreditaufnahme erfüllen könnten. Der bloße Hinweis auf ein in den Jahren 2011 bis 2014 bestehendes Finanzierungsdefizit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen insgesamt bzw. der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 sowie die Notwendigkeit der Aufnahme von Kassenkrediten führe nicht weiter. Die Klägerin habe insoweit nur globale Zahlen ohne jede nähere Aufschlüsselung vorgetragen. Zur Substantiierung hätte es weiterer Darlegungen bedurft, etwa dass das Bestehen eines Finanzierungsdefizits und die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht auf die umfangreiche Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, auf eine nicht den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung genügenden Verwaltung oder die unzureichende Ausschöpfung eigener Einnahmemöglichkeiten zurückzuführen seien. Unter anderem fehle es an ausreichenden Darlegungen der Klägerin dazu, dass ihr die Erfüllung von Pflichtaufgaben nicht nur deshalb unmöglich sei, weil sie keine sparsame Haushaltsführung betrieben habe. Sie habe weder eine nähere Aufschlüsselung ihrer gesamten Ausgaben bzw. die der Gemeinden insgesamt vorgelegt noch etwa näher dargelegt, in welchen Bereichen bereits konkret gespart worden sei sowie warum kein weiteres Einsparpotential – beispielsweise in den kostenintensiven Bereichen der Personal- und Betriebskosten – vorhanden sein solle. Vielmehr habe es die Klägerin bei der Angabe bewenden lassen, die Kommunen hätten ihre Sachinvestitionen in den Jahren 2011 bis 2014 deutlich reduzieren müssen. Dies allein sei nicht aussagekräftig und ermögliche dem Gericht keine eigenständige Prüfung der sparsamen Haushaltsführung der Gemeinden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.  

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht. 

(Az.: 1 K 1532/11  – nicht rechtskräftig)