Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 20. Juni 2016 den Antrag des Kreises Recklinghausen abgelehnt, dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) mit Sitz in Münster im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf die Auflösung oder Schwächung des Untersuchungsstandorts Recklinghausen hinzuwirken. 

Der Antragsgegner ist zurzeit sowohl am Standort Recklinghausen als auch am Standort Münster tätig. Am 7. Dezember 2015 beschloss der Verwaltungsrat des Antragsgegners mehrheitlich die Errichtung eines Erweiterungsbaus in Münster. Am 8. März 2016 beschloss der Verwaltungsrat, für die Errichtung des Erweiterungsgebäudes ein entsprechendes Grundstück in Münster zu erwerben. Am 16. März 2016 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Münster die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem mit der Begründung, nach den Bestimmungen der hier maßgeblichen Rechtsverordnung dürfe ein Beschluss des Verwaltungsrats des Antragsgegners über die Auflösung des Untersuchungsstandorts Recklinghausen nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden. 

Dieser Begründung folgt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: 

Dem Antragsteller sei es zuzumuten, eine etwaige Entscheidung des Verwaltungsrates des Antragsgegners zur Frage der Schließung des Untersuchungsstandorts Recklinghausen abzuwarten und für den Fall einer entsprechenden Entscheidung hiergegen zu klagen sowie vorläufigen Rechtschutz zu beantragen. Dies gelte hier insbesondere deswegen, weil eine etwaige Schließung des Untersuchungsstandorts Recklinghausen nicht unmittelbar bevorstehe. Bisher sei ein Beschluss über die Auflösung des Standorts weder getroffen worden noch stehe ein solcher bevor. Die Schließung des Standorts Recklinghausen stehe auch nicht schon faktisch fest. Auch wenn sich die Mehrheit des Verwaltungsrats des Antragsgegners die Schließung wünsche und sie nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus in Münster organisatorisch möglich wäre, würden mit dem Erweiterungsbau in Münster keine unumkehrbaren Fakten bezüglich der Aufgabe des Standorts Recklinghausen getroffen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner seine Planungen zum Erwerb eines Grundstücks in Münster zwecks Errichtung eines Erweiterungsbaus, welches den bisherigen Standort in Recklinghausen komplett aufnehmen könnte, unverändert vorantreibe. Auch nach Fertigstellung des Gebäudes könne unverändert ein Untersuchungsstandort in Recklinghausen beibehalten werden. Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beibehaltung des Untersuchungsstandorts Recklinghausen im bisherigen Zuschnitt und Umfang habe. Verlagerungen von Personal und Aufgaben nach Münster seien grundsätzlich zulässig. Die maßgebliche Bestimmung verbiete nur die Auflösung des Standorts ohne Zustimmung des Kreises Recklinghausen, nicht mehr. Unterhalb dieser Schwelle dürfe der Antragsgegner auch ohne Zustimmung des Antragstellers Maßnahmen treffen. 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.  

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht. 

(Az.: 1 L 424/16   – nicht rechtskräftig)