Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 30. Juni 2016 die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster ausgesetzt, mit der der Kindertagesstätte K.E.K.K.I. in Münster mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, ihre Erzieher zu beschäftigen, bis dafür gesorgt ist, dass die Fluchttüren der Kita nach außen aufschlagen.
Bei einer Ortsbesichtigung Anfang 2015 wurden die Mitarbeiter der Kindertagesstätte darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung die Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssten. Nachdem in der Folgezeit verschiedene Verhandlungen hierüber ergebnislos verlaufen waren, gab die Bezirksregierung Münster der Kita mit Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2016 mit sofortiger Wirkung unter anderem auf, die Fluchtwegsituation in der Kita in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen, wobei die Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssten, und untersagte die Beschäftigung der Erzieher, bis der verordnungsgemäße Zustand hergestellt sei. Zur Begründung gab die Bezirksregierung unter anderem an: Als Arbeitgeber habe die Kita die Arbeit ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden würden. Hierzu gehöre es, die Arbeitsstättenverordnung zu beachten, nach deren Vorschriften unter anderem Türen von Notausgängen sich nach außen öffnen lassen müssten. Flüchtenden Beschäftigten müsse es in Gefahrenfällen möglich sein, ohne Hilfe von außen durch die Türen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu gelangen.
Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht Münster die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage wieder her. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Anordnung, die Fluchtwegsituation in der Kindertagesstätte in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen, sei offensichtlich rechtswidrig. Diese Anordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Der vorliegende Einzelfall sei dadurch gekennzeichnet, dass die Kindertagesstätte über insgesamt vier verschiedene Türen verfüge, über die sie verlassen werden könne, von denen eine bereits nach außen öffne. Weder aus der Tenorierung der Ordnungsverfügung noch aus ihrer Begründung folge aber, auf welche konkrete Tür bzw. welche konkreten Türen sich die Forderung einer Änderung der Aufschlagrichtung nach außen hin beziehe. Aus der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung folge, dass auch das Verbot der Beschäftigung der Erzieher offensichtlich rechtswidrig sei.
Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Kita als Arbeitgeber der Sache nach verpflichtet sei, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergebende zwingende Pflicht, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, zu erfüllen. Diese Pflicht sei bislang nicht erfüllt, da sowohl die Tür ins allgemeine Treppenhaus als auch die Türen zur Straße, die nach der Baugenehmigung jeweils als Rettungsweg festgesetzt seien, nach innen öffneten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 9 L 863/16 – nicht rechtskräftig)