Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 27. Juli 2016 die Rechtmäßigkeit einer auf das Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestützten Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Münster vom 18. März 2016, mit der das Offenhalten von Verkaufsstellen in allen Hiltruper Standortbereichen des Einzelhandels am Sonntag, 21. August 2016 (von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) aus Anlass des 6. Hiltruper Weinfestes zugelassen wurde, teilweise beanstandet. 

Gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung beantragte die Gewerkschaft Verdi die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die von der Rechtsprechung herausgestellten Anforderungen an solche Verordnungen zur Ladenöffnung seien nicht eingehalten worden. Namentlich sei das Erfordernis eines hinreichenden Anlassbezugs nicht gewahrt worden. Auch fehle es an der gebotenen räumlichen Begrenzung der ermöglichten Ladenöffnungen auf das Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung. 

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Ordnungsbehördlichen Verordnung bestätigt, soweit hiermit eine Ladenöffnung in dem Stadtbereichszentrum Hiltrup-Mitte, der im Wesentlichen den Bereich der Marktalle erfasst, ermöglicht wird. Für die dort für das Wochenende (20. bis 21. August 2016) geplante Veranstaltung des 6. Hiltruper Weinfestes bestehe ein hinreichender Anlassbezug für eine Sonntagsöffnung. Diese Veranstaltung mit dem Angebot eines attraktiv ausgestalteten Winzerfestes sei in ihrer öffentlichen Wirkung und ihrer Publikumsattraktivität ‑ auch mit ihrem sonntäglichen Teil ‑ ganz maßgeblich prägend und stehe ersichtlich im Vordergrund. Das durch die Ladenöffnung ausgelöste Publikumsinteresse habe dort nach den Gesamtumständen einen bloßen Annexcharakter gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung. Der Eindruck einer typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung mit einem bloß wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Ladeninhaber stelle sich für die betreffende Zeit in diesem räumlichen Bereich nicht ein. Damit seien die in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung herausgestellten Maßgaben eingehalten. 

Soweit eine sonntägliche Ladenöffnung auch für die weiteren Bereiche „Hiltrup-West (Meesenstiege), „Hiltrup-Ost (Osttor)“ und „Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“ gestattet werde, sei die Verordnung jedoch fehlerhaft und nichtig. Diese Bereiche würden nach allen dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch nicht ansatzweise von den in Hiltrup-Mitte längs der Marktallee stattfindenden Veranstaltungsaktivitäten des Weinfestes mitgeprägt oder in sonstiger Weise räumlich oder funktional einbezogen. Das „Grundversorgungszentrum Hiltrup-West“ angrenzend an die Meesenstiege lasse mit den dortigen Geschäften und Märkten schon wegen der erheblichen Entfernung zu dem Veranstaltungsbereich des Weinfestes im Stadtbezirkszentrum keine räumliche, aber auch keine funktionale Beziehung erkennen, die aus der Sicht eines Besuchers des Weinfestes greifbar wäre. Ein anlassbezogener Bezug zu dem Weinfest sei dort nicht ersichtlich. Gleiches gelte  für die in die Verordnung einbezogenen Bereiche Hiltrup-Ost/Osttor und Hiltrup-Ost/Am Roggenkamp. Auch diese Bereiche, die separat und in deutlichem Abstand von Hiltrup-Mitte jenseits des Kanals lägen, hätten ersichtlich keinen Funktionsbezug zu dem Fest. Von einer „Umfeldlage“ mit Ausstrahlungswirkung und einer Erkennbarkeit zum Veranstaltungs-geschehen für das Publikum könne dort schlechthin nicht gesprochen werden. 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Be­kannt­gabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. 

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht. 

(Az.: 9 L 1099/16 – nicht rechtskräftig)