Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 8. August 2016 vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Münster-Hiltrup am Sonntag, dem 27.11.2016, anlässlich des 11. Hiltruper Lichterfestes nicht geöffnet sein dürfen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster vom 13. Mai 2016, mit der das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Hiltruper Standortbereichen des Einzelhandels am genannten Sonntag ermöglicht worden ist, beanstandet.
Gegen die ordnungsbehördliche Verordnung hatte die Gewerkschaft Verdi die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt: Die von der Rechtsprechung herausgestellten Anforderungen an solche Verordnungen zur Ladenöffnung seien nicht eingehalten worden. Insbesondere habe der Rat der Stadt keine Abschätzung dazu vorgenommen, ob ein durch die Veranstaltung selbst ausgelöster Besucherstrom die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen dorthin kämen. Es sei schon nicht erkennbar, von welchem Veranstaltungsinhalt an diesem Adventstag der Rat ausgegangen sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nunmehr. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die ordnungsbehördliche Verordnung entspreche nicht den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Hiernach sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus Gründen des verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutzes eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn die Ladenöffnung von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages sei. Sie dürfe nach den Gesamtumständen nur im Hintergrund gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Hierfür habe der Rat der Stadt eine Abschätzung dazu vorzunehmen, ob der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen dorthin kämen. Es lasse sich in Bezug auf das 11. Hiltruper Lichterfest nicht feststellen, dass der Rat der Stadt Münster bei seiner Beschlussfassung eine solche Abschätzung vorgenommen habe. Unklar sei bereits, auf welchen Veranstaltungsinhalt der Rat abgehoben haben könnte. Auf den Veranstaltungsinhalt des 11. Hiltruper Lichterfestes, den der Wirtschaftsverbund Hiltrup im Januar 2016 in seinem Antrag an den Rat angeführt habe, könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die dort für das Vorjahr als ein wesentlicher Publikumsmagnet bezeichnete Veranstaltung „Landlust Winterzauber“ des Landwirtschaftsverlages von diesem bereits im Februar 2016 für den Advent 2016 definitiv abgesagt worden sei. Wie sich das Publikumsaufkommen der verbleibenden Veranstaltung nach Wegfall dieser Veranstaltung darstelle, habe der Rat nicht abgeschätzt. Bis zum Jahre 2014 einschließlich sei das Hiltruper Lichterfest auch nur an Samstagen mit eigenen Veranstaltungen und Aktionen präsent gewesen. Der Rat habe schließlich auch nicht in der bloßen Hoffnung beschließen können, die Veranstaltung des 11. Hiltruper Lichterfestes werde von den Organisatoren zu einem späteren Zeitpunkt noch mit wesentlichen publikumsattraktiven Inhalten gefüllt werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 9 L 1100/16 – nicht rechtskräftig)