Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 30. August 2016 vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen an der Hammer Straße in Münster an den Adventssonntagen 4. Dezember 2016, 10. Dezember 2017, 9. Dezember 2018 und 8. Dezember 2019 nicht geöffnet sein dürfen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster vom 13. Mai 2016 beanstandet, mit der das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hammer Straße am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 ermöglicht wurde.

Gegen die ordnungsbehördliche Verordnung hatte die Gewerkschaft Verdi die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung beantragt: Die von der Stadt Münster angenommene Prägung der Hammer Straße an den Adventsonntagen durch die Weihnachtsmärkte in der Innenstadt erscheine schon angesichts der erheblichen fußläufigen Entfernung fernliegend. Auch fehle es an der erforderlichen Prognose der Besucherströme, die durch die anlassgebende Veranstaltung bzw. durch die Ladenöffnung selbst ausgelöst würden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nunmehr. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 13. Mai 2016 über die Zulässigkeit einer Ladenöffnung im Stadtbereichszentrum Hammer Straße vom Ludgeriplatz bis zur Einmündung der Augustastraße werde von der gesetzlichen Ermächtigung offensichtlich nicht gedeckt. Vielmehr sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin bereits offensichtlich dem rechtlichen Erfordernis nicht Rechnung getragen habe, sich abschätzend – prognostisch – Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die für die Ladenöffnung als Anlass herangezogenen Weihnachtsmärkte im Zentrum von Münster in ihrer Wirkung auf das Besucheraufkommen gerade in dem durch die Verordnung zur Ladenöffnung freigegebenen Bereich der Hammer Straße derart prägend seien, dass der anzunehmende Besucherstrom, den die Weihnachtsmärkte für sich genommen auslösen würden, die Zahl der Besucher übersteige, die dorthin allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Die dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten zeigten in dieser Hinsicht nichts auf. Es sei auch sonst nicht offenkundig, dass die Weihnachtsmärkte in Münster für die vorgesehene Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen längs der Hammer Straße einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden hinreichenden Anlass für Besucher darstellten, diesen Bereich gerade oder jedenfalls schwerpunktmäßig motiviert durch die Weihnachtsmärkte in der Altstadt aufzusuchen. Im Gegenteil spreche vieles gegen eine solche Annahme. Jedenfalls dränge sich schon mit Blick auf die Entfernungen zwischen den Weihnachtsmärkten und dem Bereich Hammer Straße nicht auf, dass die die Weihnachtsmärkte in der Altstadt ausmachenden Aktivitäten die Hammer Straße hinsichtlich des sonntäglichen Publikumsaufkommens mitprägten oder sonst einen hierfür beachtlichen räumlichen oder funktionalen Bezug aufweisen würden. Dass auswärtige – insbesondere motorisierte – Besucher zum Teil die Innenstadt über die Hammer Straße erreichten und dabei von einer weihnachtlichen Beleuchtung begleitet würden, sei für die Frage, in welchem Maß und aufgrund welcher Motivation der Personenkreis, der später an dem Sonntag die Hammer Straße und die dortigen Geschäfte aufsuche, nicht ergiebig. Eigene Marktstände mit weihnachtlichem Gepräge seien im Verlauf der Hammer Straße jedenfalls nicht vorhanden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Be­kannt­gabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

 (Az.: 9 L 1186/16 – nicht rechtskräftig)