Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 27. September 2016 vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, am Sonntag, dem 30. Oktober 2016, nicht geöffnet sein dürfen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster vom 17. September 2015 beanstandet.
Gegen die ordnungsbehördliche Verordnung hatte die Gewerkschaft Verdi die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung beantragt: Die Stadt Münster habe die erforderliche Prognose der Besucherströme nicht vorgenommen, die durch die anlassgebende Veranstaltung ausgelöst würden. Es sei auch nicht offensichtlich, dass das Geschehen in der Innenstadt von Münster am Sonntag des Herbstsends in erster Linie durch den Send und nicht durch das von der Ladenöffnung selbst ausgehende Interesse geprägt wäre.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nunmehr. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 17. September 2015 über die Zulässigkeit einer Ladenöffnung im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, werde von der gesetzlichen Ermächtigung offensichtlich nicht gedeckt. Vielmehr sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin bereits offensichtlich dem rechtlichen Erfordernis nicht Rechnung getragen habe, sich abschätzend – prognostisch – Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der für die Ladenöffnung als Anlass herangezogene „Herbstsend 2016“ auf dem Schlossplatz vom 22. bis 30. Oktober 2016 in seiner Wirkung auf das Besucheraufkommen in dem durch die Verordnung zur Ladenöffnung freigegebenen Bereich prägend sein werde. Die Antragsgegnerin habe auch eingeräumt, eine solche Prognose der Besucherströme nicht vorgenommen zu haben. Es sei auch nicht offenkundig, dass der Herbstsend 2016 einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anlass für eine hieran angeknüpfte sonntägliche Ladenöffnungsmöglichkeit darstelle. Selbst bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angeführten Send-Besucherzahl von etwa 40.000 bis 50.000 führte dies nicht zu dem Ergebnis, die öffentliche Publikumswirkung des Herbstsendes stünde gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit anlässlich der sonntäglichen Ladenöffnung in der Altstadt und dem Bahnhofsviertel offensichtlich im Vordergrund. Hierzu bedürfte es belastbarer Angaben dazu, wie viele Passanten sich dort an diesem Tage gerade wegen der Einkaufsmöglichkeiten aufhalten würden. Ohne diese Angabe könne die nach dem Gesetz erforderliche Abschätzung nicht vorgenommen werden und liege in ihrem Ergebnis damit auch nicht auf der Hand. Dass die Zahl derjenigen Personen, die sich an einem verkaufsoffenen Sonntag ohne eine Sonderveranstaltung wie dem Send in der Altstadt und dem Bahnhofsviertel schwerpunktmäßig deshalb aufhalten würden, um das dortige Geschäfts- und Warenangebot wahrzunehmen, handgreiflich niedriger läge als die angeführte Zahl der Sendbesucher an diesem Tage, sei im Übrigen fernliegend. Hiergegen spreche schon die hohe Attraktivität der im betreffenden Bereich angesiedelten Läden, die gerade der Bedeutung der Stadt Münster als Oberzentrum und der etwa im Einzelhandelskonzept der Stadt zum Ausdruck gebrachten funktionalen Bedeutung Rechnung trügen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 9 L 1187/16 – nicht rechtskräftig)