Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2016 vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an den Sonntagen 4. Dezember 2016, 10. Dezember 2017, 9. Dezember 2018 und 8. Dezember 2019 (jeweils 2. Advent) nicht geöffnet sein dürfen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster vom 13. Mai 2016 beanstandet und dem Antrag der Gewerkschaft Verdi auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben.
Das Gericht hat in dem Beschluss unter Hinweis auf seine Entscheidung zum „Sendsonntag“ (vgl. Pressemitteilung vom 28. September 2016) ausgeführt, dass auch für die sonntäglichen Ladenöffnungsmöglichkeiten im Altstadt- und Bahnhofsbereich aus Anlass der Weihnachtsmärkte 2016 bis 2019 eine abschätzend - prognostische - Beurteilung der durch die Weihnachtsmärkte einerseits und der durch die Ladenöffnung andererseits ausgelösten Publikumsströme durch den Rat der Antragsgegnerin nicht erfolgt sei.
Weiter heißt es hierzu unter anderem: Der Vortrag der Antragsgegnerin beschränke sich - auch in der Gesamtschau - darauf zu betonen, dass die für einen Zeitraum von jeweils rund einem Monat stattfindenden Weihnachtsmärkte in der Altstadt von Münster (Standorte: Rathausinnenhof, Aegidii, Lamberti, Giebelhüüskensmarkt und Kiepenkerl mit insgesamt rund 300 Ständen auf einer Gesamtveranstaltungsfläche von etwa 2500 qm) geschätzt je Gesamtveranstaltung bis zu 1,5 Millionen Gäste aus ganz Deutschland, aber auch aus den Niederlanden und selbst aus Großbritannien anziehen würden. Für die Sonntage sei geschätzt von etwa 40.000 (an anderer Stelle: mehr als 70.000) Besuchern der Weihnachtsmärkte auszugehen. Über 1.000 Busse steuerten regelmäßig in der Adventszeit Münster mit seinen Geschäften und Weihnachtsmärkten an. Dabei sei offensichtlich, dass die Menschen auch von weither gerade wegen dieser in Aufmachung und Stimmung arteigenen Weihnachtsmärkte dorthin kämen und nicht, um hier auch noch an einem Sonntag einkaufen zu können. Über diese durchweg allgemeinen Aussagen hinausgehende auf empirischen Feststellungen beruhende belastbare Erkenntnisse oder Quellen habe die Antragsgegnerin, auch nachdem das Gericht hierzu Gelegenheit gegeben habe, nichts vorgelegt. Insbesondere sei auch nichts Wesentliches und über bloß pauschale Behauptungen Hinausgehendes zu der Frage beigebracht worden, wie sich das Besucheraufkommen darstelle, das den Innenstadtbereich von Münster an diesem zweiten Adventssonntag allein oder ganz maßgeblich aus Einkaufsgründen aufsuche. Nur mit hierauf bezogenen Erkenntnissen ließe sich beurteilen, ob die Weihnachtsmärkte oder die eröffneten Einkaufsmöglichkeiten an diesem Sonntag die offenkundige „Hauptsache“ für das Publikum darstellten. Ohnehin schreibe die Antragsgegnerin dem Einzelhandel gerade in der Altstadt nach den Ausführungen in ihren Einzelhandels - und Zentrenkonzepten eine augenfällig zutreffende Magnetwirkung mit einer gewollten überregionalen Wahrnehmbarkeit zu. Dort befänden sich nach dem fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2016 etwa 616 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 178.000 qm. All dies schließe es nach Auffassung des Gerichts bereits aus, ein offensichtliches Übergewicht der zu erwartenden Publikumsströme in der Innenstadt, ursächlich ausgelöst durch die Weihnachtsmärkte, annehmen zu können. Selbst eine etwaige Gleichgewichtigkeit sei nicht offensichtlich.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 9 L 1000/16 – nicht rechtskräftig)