Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 17. November 2016 die Westfälische Wilhelms-Universität Münster im Wege einstweiliger Anordnungen verpflichtet, zum Wintersemester 2016/2017 drei weitere Bewerber vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre (BWL ) zuzulassen.

Die Universität hatte unter den zahlreichen Bewerbern, die sämtlich über einen Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote von 2,59 verfügten, auf der Grundlage ihrer Zugangs- und Zulassungsordnung 2016 eine Auswahlentscheidung in der Weise getroffen, dass für drei Bewertungsbereiche jeweils nach einem im Einzelnen geregelten System Punktwerte vergeben wurden (insgesamt maximal 100), aus denen sich dann der Rangplatz der einzelnen Bewerbung ergab. Im Bewertungsbereich „Note im Zeugnis des Bachelorstudiums“ konnten je nach der Notenhöhe bis zu 52 Punkte (bei einer Bachelornote von 1,0), im Bewertungsbereich „Fachliche Kompetenzen“ (z.B. Vorkenntnisse, Praxiserfahrungen) maximal 33 Punkte und im Bewertungsbereich „Persönliche Kompetenzen“ (z.B. besondere Auszeichnungen im Studium, Motivationsschreiben) maximal 15 Punkte erreicht werden.

Dieses Bewertungssystem hat das Gericht nunmehr (nachdem es bereits das Bewertungssystem auf der Grundlage von früheren Zugangs- und Zulassungsordnungen beanstandet hatte, siehe hierzu:

http://www.vg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/10_pressemitteilungen/01_archiv/2013/12_131115/index.php)

als rechtswidrig beurteilt.

In der Begründung der Beschlüsse heißt es unter anderem:

Das in dieser Weise ausgeformte Bewertungssystem verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit geltendes Recht, nämlich das aus dem Hochschulzulassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen folgende und sinngemäß geltende Gebot des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, wonach im Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden müsse. Das Bewertungssystem 2016 der Antragsgegnerin stelle nicht sicher, dass der im Prüfungszeugnis über den erfolgreichen ersten Studienabschluss dokumentierten Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin „der maßgebliche Einfluss“ bei der Auswahlentscheidung gegeben werde. Vordergründig könnte dies allerdings so erscheinen, da auf der Grundlage der insgesamt erreichbaren 100 Punkte maximal 52 Punkte auf den Bewertungsbereich 1 (Note im Zeugnis des Bachelorstudiums) entfielen und dieser Wert damit über den Punktwerten liege, die in den weiteren Bewertungsbereichen 2 (fachliche Kompetenzen) und 3 (persönliche Kompetenzen) erreichbar seien. Allerdings werde dabei schon nicht berücksichtigt, dass an der Bewerberauswahl in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens ohnehin nur diejenigen teilnähmen, die die Zugangshürde einer Mindestnote von 2,59 des ersten Studienabschlusses überwunden hätten. Damit verfügten alle teilnehmenden Bewerber und Bewerberinnen über einen „Sockel“ von jedenfalls 28,2 Rohpunkten, die damit für die Auswahlentscheidung unbedeutend seien. Auswahlrelevant seien dementsprechend zunächst lediglich (52,0 - 28,2 =) maximal 23,8 Rohpunkte. Hinzu trete, dass diese Rohpunkte einer Gewichtung nach dem Umfang der Erstausbildung im Bachelorstudium in einzelnen Fachbereichen zu unterziehen seien. Je nach individuell nachgewiesenem Studieninhalt könne danach der Rohpunktwert aus dem Bewertungsbereich 1 (Bachelornote) auf einen Wert von bis zu 16,92 absinken. Damit betrage der aus der Bachelornote folgende Differenzierungsbereich der Teilnehmer am Auswahlverfahren (52,0 - 16,92 =) maximal 35,08 Punkte. Diese das Bewerberfeld kennzeichnende Punktedifferenz des Bewertungsbereichs 1 mit 35,08 Punkten bleibe hinter der Punktzahl zurück, die aus den weiteren Bewertungsbereichen 2 und 3 mit insgesamt (33 + 15 =) 48 Punkten erzielbar sei. Damit fehle dem Bewertungsbereich 1, der den aus dem Prüfungszeugnis des ersten Hochschulabschlusses abzuleitenden „Grad der Qualifikation“ widerspiegele, aufgrund seiner strukturellen Ausbildung der „maßgebliche Einfluss bei der Auswahlentscheidung“.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss 9 L 1291/16 wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 9 L 1291/16 u.a. – nicht rechtskräftig)