Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 22. Januar 2020 den Eilantrag eines Landwirts aus dem Kreis Steinfurt abgelehnt, der sich gegen die zwangsweise Auflösung seiner Schweinezucht gewehrt hat. Mit Ordnungsverfügung des Kreisveterinäramts vom 20. Januar 2020 hatte der Antragsgegner festgesetzt, dass dem Antragsteller im Wege des unmittelbaren Zwangs zum einen alle Schweine weggenommen würden und zum anderen bis zur Bestandsauflösung eine Betriebsleitung für die Haltung und Betreuung der Schweine beauftragt werde.

Hintergrund dieser Maßnahmen war, dass der Kreis Steinfurt mit Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 gegenüber dem Antragsteller unter anderem unverzüglich ein Haltungs- und Betreuungsverbot für die von ihm an verschiedenen Standorten im Kreis Steinfurt und im Kreis Coesfeld gehaltenen Schweine und bis zur Bestandsauflösung ab sofort die Bestellung einer zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung angeordnet und dem Antragsteller die Festsetzung von Zwangsmitteln angedroht hatte. Zur Begründung hatte der Kreis Steinfurt unter anderem ausgeführt: Bei dem Betrieb des Antragstellers seien seit 2016 vermehrt tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden, die im Lauf der Zeit trotz verschiedener tierschutzrechtlicher Anordnungen, Bußgeld- und Strafverfahren nicht abgestellt worden seien. So seien bei einer Vielzahl von Kontrollen unter anderem eine massive Überbelegung von Ställen, die fehlende Absonderung kranker und verletzter Tiere in einen Krankenstall mit Einstreu und weicher Unterlage sowie die fehlende tierärztliche Behandlung von kranken und verletzten Tieren festgestellt worden. Mit der nunmehr streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2020 hat der Kreis Steinfurt die dem Antragsteller unter dem 18. November 2019 angedrohten Zwangsmittel festgesetzt.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Gericht nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwangsmittelfestsetzung. Der Antragsteller sei den Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. In der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 habe der Antragsgegner die unverzügliche Bestandsauflösung aller vorhandenen Bestände sowie ab sofort bis zur Bestandsauflösung die Bestellung einer zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung angeordnet. Dass die Fristsetzungen „unverzüglich“ und „ab sofort“ zu unbestimmt seien, führe nicht zur Unwirksamkeit der Zwangsmittelandrohung. Jedenfalls im Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung durch die Ordnungsverfügung vom 20. Januar 20.020 seien diese Fristen abgelaufen. Der Antragsteller habe weder seinen Bestand aufgelöst noch habe er eine zuverlässige und sachkundige Betriebsleitung bestellt. Die Ehefrau des Antragstellers, die die Schweinehaltung angeblich übernommen habe, sei nach summarischer Prüfung lediglich als sogenannte Strohfrau vorgeschoben. Der vom Antragsteller arbeitsvertraglich eingestellte Betriebsleiter sei weder hinreichend fachlich qualifiziert noch faktisch unabhängig vom Antragsteller.

 Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

 Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

 (Az.: 11 L 64/20 – nicht rechtskräftig)