Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschlüsse vom 6. und 23. Januar 2020 die auf die asylrechtliche Feststellung von Abschiebungsverboten bzw. die aufenthaltsrechtliche Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Eilanträge einer in Rhede lebenden Familie abgelehnt, der 2016 auf Grund ihrer Behauptung, aus Syrien zu stammen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, die jetzt aber offenbart hatte, russischer Staatsangehörigkeit zu sein.

Die Antragsteller waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion. Mit Bescheid vom 2. März 2015 hatte daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im November 2015 hatte die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF mitgeteilt, es handele sich offensichtlich um ukrainische Staatsangehörige, die kein Wort Arabisch sprächen und die ganz offen gegenüber anderen Asylbewerbern geäußert hätten, wie einfach es sei, die deutschen Behörden zu täuschen. Daraufhin hatte das BAMF mit Bescheid vom 13. April 2016 die den Antragstellern zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2018 abgewiesen (Az. 8 K 1648/16.A).

Nachdem die Antragsteller im November 2019 der Ausländerbehörde des Kreises Borken durch Vorlage entsprechender Dokumente offenbart hatten, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, stellte das BAMF unter dem 2. Dezember 2019 fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation nicht vorlägen.  Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 forderte der Kreis Borken die Antragsteller auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation an. Gegen diese Bescheide wandten sich die Antragsteller nunmehr unter anderem mit der Begründung: Beim Familienvater sei eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mit Suizidneigung festgestellt worden. Bei den Kindern lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vor. Sie hätten selbst keine falschen Angaben gemacht.  Die von ihren Eltern vorgenommene Täuschung sei ihnen als Minderjährige nicht zuzurechnen.

Die Eilanträge lehnte das Gericht jedoch ab. In den Gründen des asylrechtlichen Beschlusses heißt es unter anderem: Die Antragsteller hätten die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte ärztliche Attest genüge bereits nicht den von der Rechtsprechung geforderten Mindeststandards zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung. Darüber hinaus seien die diagnostizierten psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar. Zur Begründung des aufenthaltsrechtlichen Beschlusses führte das Gericht unter anderem an: Eine Reiseunfähigkeit sei selbst dann nicht glaubhaft gemacht, wenn bei dem Antragsteller zu 1. tatsächlich eine akute Suizidgefahr bestehen sollte. Denn der Antragsgegner habe mitgeteilt, er werde eine ärztliche und polizeiliche Begleitung der Abschiebungsmaßnahme bis zur Übergabe am Zielflughafen, eine Inempfangnahme durch medizinisches Personal am Zielflughafen und gegebenenfalls die Mitgabe eines Medikamentendepots organisieren. Der Abschiebung stehe auch kein Anspruch der Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. So könne die erforderliche positive Integrationsprognose nicht festgestellt werden.

Die Antragsteller sind am 28. Januar 2020 in die Russische Föderation (Moskau) abgeschoben worden.

Die gegen den aufenthaltsrechtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos (Az.: 17 B 105/20). Der asylrechtliche Beschluss ist unanfechtbar.

Die Beschlüsse werden in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 2 L 1222/19.A, 8 L 1221/19 – rechtskräftig)