Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag des Betreibers eines Fitnessstudios in Dülmen abgelehnt, der sich dagegen gewandt hatte, dass Fitnessstudios im Kreis Coesfeld weiterhin geschlossen bleiben müssten.

Der Antragsteller hatte sich gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Coesfeld vom 10. Mai 2020 zum Schutz vor einer Ausbreitung der COVID-19-Epidemie gewandt, mit der der Kreis als Untere Gesundheitsbehörde mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 18. Mai 2020 unter anderem angeordnet hatte, dass der Betrieb von Fitnessstudios - abweichend von der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - unzulässig sei.

Der Antragsteller hatte zur Begründung seines Eilantrags im Wesentlichen geltend gemacht: Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Kreis Coesfeld bewirke eine grundrechtsverletzende Benachteiligung gegenüber den Betreibern anderer Betriebe. Durch die Untersagung erleide er fortlaufend existenzbedrohende Umsatzeinbußen, während der ähnlich infektionsrisikobehaftete Betrieb von zahlreichen anderen Gewerben mit Kundenkontakt wie etwa Friseursalons und Fußpflegestudios erlaubt würden bzw. blieben. Zu beachten sei auch, dass die Zahl der Neuinfizierten im Kreis Coesfeld auf einen einzigen Betrieb zurückzuführen sei, der geschlossen worden sei und dessen Mitarbeiter in Quarantäne versetzt worden seien. In diesem Zusammenhang ergebe sich eine Ungleichbehandlung daraus, dass örtlich näher zum Infektionsherd in der Stadt Coesfeld gelegene Fitnessstudios betrieben werden dürften, weil sich diese in einem anderen Kreis befänden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung des Beschlusses führte es unter anderem aus: Es sei davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Regelung der Allgemeinverfügung des Antragsgegners rechtmäßig sei. Auf der Grundlage der im Eilverfahren allein zur Verfügung stehenden beschränkten Erkenntnismittel sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf ein auf sein Kreisgebiet bezogenes, ansteigendes Infektionsgeschehen reagiere. Dabei sei es auch nicht zu beanstanden, dass er allgemein auf die Zahl der zu erwartenden Neuinfektionen im Kreisgebiet abgestellt und dem Umstand, dass als Schwerpunkt der Infektionen eindeutig ein Schlachtbetrieb im Kreisgebiet identifiziert worden sei, nur eine untergeordnete Rolle beigemessen habe. Vielmehr sei die Gefahrenprognose des Antragsgegners tragfähig, die ab dem 11. Mai 2020 im Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffnungen– vor allem im Bereich der Gastronomie und von Fitnessstudios – seien für den Kreis Coesfeld derzeit nicht vertretbar, weil selbst bei einer lokalen Konzentration der aktuellen Infektionsschwerpunkte bei einer Nutzung der jetzt für die Öffnung vorgesehenen Einrichtungen durch infizierte Personen auch in anderen Teilen des Kreisgebiets Ansteckungen wahrscheinlich seien. Auch Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Selbst wenn der Betrieb des Fitnessstudios des Antragstellers im Vergleich zu bestimmten anderen beruflichen Betätigungen im Kreisgebiet ungleich behandelt würde, führte dies nicht auf eine nach dem Grundgesetz beanstandungswürdige Ungleichbehandlung. Von den anderen von ihm bezeichneten Betätigungen gehe eine zumindest vergleichbare Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung des Coronavirus aus wie von Fitnessstudios. Aus dem Umstand, dass andere Betriebe gegebenenfalls ebenfalls hätten untersagt werden müssen, könne der Antragsteller für sich aber keine günstige Rechtsposition herleiten. Die Regelung sei aller Voraussicht nach auch verhältnismäßig. Hierbei sei von besonderer Bedeutung, dass die Maßnahme auf eine Woche befristet worden sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 5 L 415/20 – nicht rechtskräftig)