Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag des Kreisverbandes Coesfeld der AfD abgelehnt, der Gemeinde Nottuln per einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm am Samstag, dem 25. Juli 2020, von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr den „Großen Saal“ des Bürgerzentrums „Schulze Frenkings Hof“ für seine Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahl am 13. September 2020 zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinde Nottuln hatte dies mit der Begründung abgelehnt: Sie habe in einer Richtlinie festgelegt, dass Parteien die Nutzung von Liegenschaften und Räumen der Gemeinde in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl untersagt sei. Außerdem finde in einem Nebengebäude eine Hochzeitsfeier statt. Bei Durchführung der geplanten Veranstaltung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen dieser bereits länger gebuchten Feier zu rechnen.

Hiergegen hatte sich der Kreisverband Coesfeld der AfD unter anderem mit der Begründung gewandt: Die von ihm geplante Versammlung stelle keine Wahlkampfveranstaltung, also keine Veranstaltung mit Außenwirkung, dar. Bei der geplanten Aufstellungsversammlung handele es sich vielmehr um eine gesetzliche Verpflichtung, um an Kommunalwahlen teilnehmen bzw. die Voraussetzungen schaffen zu können. Daher sei die Veranstaltung nicht vom Zweck der von der Antragsgegnerin angeführten Richtlinie erfasst, keinen Eindruck der parteipolitischen Stellungnahme oder Bevorzugung einer Partei entstehen zu lassen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Saal in der Vergangenheit wiederholt für Veranstaltungen anderer Parteien zur Verfügung gestellt.

Das Gericht lehnte jedoch den Eilantrag ab. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Einem Anspruch des Antragstellers auf Benutzung des Saals als öffentliche Einrichtung stehe entgegen, dass der Antragsteller seinen Sitz nicht in der Gemeinde Nottuln, sondern in Coesfeld, habe, und es sich bei dem Bürgerzentrum nicht um eine öffentliche Einrichtung des Kreises Coesfeld, sondern um eine solche der Gemeinde Nottuln handele. Es liege auch kein Verstoß gegen das allgemeine parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot vor. Es sei unerheblich, ob die Überlassung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten an Parteien in der Vergangenheit auch in Vorwahlzeiten erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe durch den Erlass der Richtlinie für die Nutzung von Liegenschaften und Räumen vom 27. März 2020 jedenfalls für die Zukunft neue Maßstäbe für die Zurverfügungstellung gemeindeeigener Räumlichkeiten an Parteien in Vorwahlzeiten aufgestellt. Diese Änderung der Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Soweit die Gemeinde die Änderung der Zulassungspraxis auf den Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl beschränke, sei hiergegen nichts einzuwenden. Denn die Antragsgegnerin sei nicht generell verpflichtet, Räumlichkeiten an politische Parteien zu überlassen. Sie müsse lediglich das Gebot der Gleichbehandlung der politischen Parteien beachten, wenn sie diesen Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Schließe sie – wie hier geschehen – sämtliche Parteien gleichermaßen von der Nutzung ihrer Räumlichkeiten aus, bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 1 L 598/20 – nicht rechtskräftig)