Das Verwaltungsgericht Münster hat heute den Eilantrag des Veranstalters einer für Sonntag, den 6. Oktober 2024 angezeigten pro-palästinensischen Versammlung abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die Untersagung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer" (auf Deutsch oder in anderer Sprache) gewandt hat.
Das Polizeipräsidium Münster stützte sich zur Begründung der mit Bescheid vom 27. September 2024 ausgesprochenen Versammlungsbeschränkung im Wesentlichen darauf, dass das Verwenden der Parole „Vom Fluss bis zum Meer" (auf Deutsch oder in anderer Sprache) den Vereinsverboten gegen die Vereinigungen Hamas und Samidoun unterfalle. Eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der o.g. Parole im kontextfreien Raum liege bei Versammlungen, die den Nahostkonflikt zwischen Israel und Palästina zum Gegenstand hätten, regelmäßig fern und begründe daher den Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz.
Hiergegen wendete der Antragsteller im Wesentlichen ein, dass Gerichte mehrfach bestätigt hätten, dass der Ausruf dieser Parole nicht strafbar sei. Ein pauschaler Verweis auf die Verfügung des Bundesministeriums des Innern sei nicht ausreichend, um eine unmittelbare Gefahrenlage zu begründen. Seit über elf Monaten würden sie regelmäßig Veranstaltungen organisieren, ohne dass jemals ein antisemitischer Vorfall oder ein Gewaltakt aufgetreten sei.
Dem folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die versammlungsrechtliche Beschränkung, mit der dem Antragsteller die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderer Sprache) untersagt werde, erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die danach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Es sei offen, ob es sich bei der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderer Sprache) um ein verbotenes Kennzeichen der Hamas handele. Handele es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas, liege die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung fern. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein zentrales Anliegen – namentlich ein öffentlicher Diskurs über die Geschichte Palästinas – ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte. Demgegenüber sei auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel sei und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 1 L 873/24 – nicht rechtskräftig)