Das Verwaltungsgericht Münster hat mit jetzt bekannt gegebenem Urteil vom 26. November 2024 die Klage eines Handwerkers aus Borken abgewiesen, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihm nach Abschluss einer nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Fortbildung zum Zimmerermeister weitere Fördermittel auch für eine Fortbildung zum Dachdeckermeister zu gewähren.

 

Im Jahr 2021 hatte der Kläger beim Beklagten beantragt, die Fortbildung zum Dachdeckermeister bei dem Bundesbildungszentrum des Zimmerer- und Ausbaugewerbes in Kassel zu unterstützen, wo er sich im Jahr zuvor öffentlich gefördert auf die Prüfung zum Zimmerermeister vorbereitet hatte. Diese zweite Förderung lehnte der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Fortbildung zum Dachdeckermeister baue nicht auf derjenigen zum Zimmerermeister auf. Auch seien besondere Umstände des Einzelfalls, die eine weitere Förderung rechtfertigen würden, nicht erkennbar. Hiergegen klagte der Zimmerermeister und führte zur Begründung unter anderem aus, dass auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung von einer Förderfähigkeit beider Fortbildungen hintereinander ausgehe. Die Qualifikation Zimmerermeister sei erst in Kombination mit der Fortbildung zum Dachdeckermeister branchen- und arbeitsmarktfähig. Erst in der Zusammenarbeit der beiden Handwerksberufe entstehe ein gemeinsames Produkt, das Dach.

 

Diese Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem: Grundsätzlich gehe das Gesetz davon aus, dass die Vorbereitung auf nur einen Fortbildungsabschluss förderungsfähig sei. Die Voraussetzungen einer Ausnahme, nach der zwei strukturell aufeinander aufbauende Fortbildungen auch nacheinander gefördert werden könnten, seien nicht gegeben. Zimmerer- und Dachdeckermeister seien Abschlüsse auf dem gleichen Niveau. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die weitere Fortbildung zum Dachdeckermeister für die Berufsausübung des Klägers in fachlicher Hinsicht erforderlich sei. Zwar gehe das Bundesministerium für Bildung und Forschung davon aus, die „branchen- und arbeitsmarktfähige Qualifikation“ werde im Falle des Zimmerer- und Dachdeckermeisters erst mit beiden Abschlüssen erworben. Es sei aber nicht notwendige Bedingung für die angestrebte Berufsausübung des Zimmerermeisters, auch den Abschluss als Dachdeckermeister vorzuweisen. Einer der beiden Handwerksmeister eröffne bereits für sich genommen den Zugang zum Arbeitsmarkt, was sich daran zeige, dass es unstreitig Handwerksbetriebe mit nur einer der beiden Qualifikationen gebe. Auch bestehe die Möglichkeit, beide Qualifikationen durch zwei verschiedene Personen im Betrieb abzudecken. Zudem gebe es Instrumente, um auch Meistern in nur einem der Gewerke die Ausführung von dem jeweils anderen Gewerk zuzurechnenden Tätigkeiten zu ermöglichen: Dies sehe die Handwerksordnung mit der sogenannten Ausübungsberechtigung vor. Auch gestatte eine Verwandtschaftserklärung der Bundesregierung Zimmerern wie Dachdeckern die teilweise Übernahme fachfremder Arbeiten. Diese Regelungen würden nicht gebraucht, wenn ohnehin beide Abschlüsse erforderlich seien, um am Markt zu bestehen. Der Kläger habe schließlich selbst nicht vorgetragen, dass Unternehmen in der Praxis beide Qualifikationen erwarteten, sondern lediglich ausgeführt, mit der Doppelqualifikation seine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Es gebe zahlreiche Stellenangebote für Zimmerermeister, die eine zusätzliche Qualifikation als Dachdeckermeister nicht erforderten. Auch der Kläger selbst habe zuletzt in Betrieben gearbeitet, die nicht über beide Meisterqualifikationen verfügt hätten.

 

Gegen das Urteil kann dann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

 

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de  veröffentlicht.

(Az.: 6 K 1567/21 – nicht rechtskräftig)