Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom heutigen Tag eine Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums Münster vom 18. Oktober 2024 vorläufig bestätigt, mit der dem Antragsteller für drei Monate verboten worden war, das im Bescheid im Einzelnen näher bezeichnete Umfeld zweier Ladenlokale an der Straße „Drubbel“ in der Innenstadt Münsters zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten. 

 

Zur Begründung des Verbots hatte das Polizeipräsidium Münster unter anderem angegeben: Der Antragsteller sei seit August 2024 im genannten Umfeld vermehrt polizeilich in Erscheinung getreten. So seien vom Betreiber eines der Ladenlokale Strafanzeigen gegen ihn wegen Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung erstattet worden. Gleichwohl sei der Antragsteller trotz einer zuvor durchgeführten Gefährderansprache von Einsatzkräften erneut am Drubbel angetroffen worden. Da sich der Antragsteller dort regelmäßig aufhalte, sei aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass er dort auch in Zukunft Straftaten wie Beleidigung und Bedrohung begehen oder zu deren Begehung beitragen werde.

 

Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Gericht nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Vor dem Hintergrund des Inhalts der Strafanzeigen und der engen zeitlichen Abfolge, in der der Antragsteller zuletzt polizeilich in Erscheinung getreten sei, sei die Einschätzung des Antragsgegners, dass es bei einem Aufenthalt des Antragstellers im streitgegenständlichen Bereich derzeit zu weiteren strafbaren Handlungen des Antragstellers kommen wird, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig; die abschließende Aufklärung bleibe aufgrund der bestreitenden Einlassungen des Antragstellers dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 1 L 1030/24 – nicht rechtskräftig)