Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des wegen eines im März 2023 auf dem Volksfest „Send“ in Münster begangenen Mordes rechtskräftig verurteilten kasachischen Staatsangehörigen Yevgeniy A. aus dem Bundesgebiet bestätigt.
Nachdem Yevgeniy A. 2017 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war, wies der Kreis Coesfeld ihn mit Bescheid vom 23. November 2020 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Kasachstan an. Hiergegen hatte Yevgeniy A. im Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Am 16. Juli 2021 war Yevgeniy A. auf Grund einer im September 2019 erfolgten günstigen Sozialprognose vorzeitig aus der Haft entlassen worden und hatte im Februar 2023 entgegen den Bewährungsauflagen eine Wohnung in Münster bezogen. Am 18. März 2023 erstach er bei einem Kirmesbesuch in Münster eine ihm unbekannte Person. Das Landgericht Münster verurteilte ihn am 30. Oktober 2023 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Zur Begründung seiner Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2020 machte der Kläger unter anderem geltend: Die Ausweisungsverfügung stelle sich als unverhältnismäßig dar. Der Beklagte habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er sein ganzes Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und zu seinem Herkunftsland Kasachstan keinerlei Beziehung habe. Auch sei seine Entwicklung trotz der von ihm begangenen Straftaten positiv beurteilt worden.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem: Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland stelle eine Gefahr die öffentliche Sicherheit dar, weil aufgrund der von ihm verübten und abgeurteilten Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er künftig erneut vergleichbare, das heißt schwere, insbesondere das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer Personen potentiell beeinträchtigende Straftaten begehen werde. Dieser Einschätzung stünden weder die im Jahr 2019 getroffene Sozialprognose noch die im Jahr 2021 erfolgte vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung entgegen. Jedenfalls aufgrund des vom Kläger weniger als zwei Jahre nach der Haftentlassung und im Übrigen auch während seiner noch laufenden Bewährungszeit begangenen Mordes infolge einer Auseinandersetzung, in der sich sein späteres Opfer im Wesentlichen defensiv und deeskalierend verhalten hätte, sei das Gericht davon überzeugt, dass die genannte Prognose nicht mehr zutreffe und vom Kläger eine erhebliche Gefahr für den Leib und das Leben anderer Menschen ausgehe. Gegenüber den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen fielen die Bleibeinteressen des Klägers nicht ins Gewicht.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 7 K 2931/20 – nicht rechtskräftig)