Die Delphinarium Münster GmbH ist nicht verpflichtet, die Unterlagen über die gestern in die Niederlande transportierten Delfine in Münster zu behalten. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 5. Februar 2013 entschieden, mit dem es den entsprechenden Antrag des Wal- und Delfinschutz-Forums mit Sitz in Hagen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Das Wal- und Delfinschutz-Forum strebt mit seiner Klage im Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen 1 K 75/13) die gerichtliche Verurteilung der Delphinarium Münster GmbH nach dem Umweltinformationsgesetz an, ihm die vollständige Einsichtnahme in die für jeden Delfin geführten Akten zu gewähren, in denen Herkunftsdaten, Verhaltensbeobachtungen, Entwicklungsprozesse bei Jungtieren und medizinische Untersuchungsergebnisse dokumentiert sind. Das Wal- und Delfinschutz-Forum befürchtet, dass die Unterlagen wegen der geplanten Schließung des Delphinariums Münster und des Transports der Delfine an einen anderen Ort nicht mehr verfügbar sind.

Demgegenüber entschied das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nunmehr, das Delphinarium Münster sei voraussichtlich nicht verpflichtet, den im Hauptsacheverfahren erstrebten freien Informationszugang zu gewähren. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:

Es spreche zumindest Einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Betrieb ihres Delphinariums in Münster keine informationspflichtige Stelle sei. Nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen seien Personen des Privatrechts dann informationspflichtig, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen oder öffentliche Dienstleistungen insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge erbrächten und dabei der Kontrolle einer öffentlichen informationspflichtigen Stelle unterlägen. Notwendig sei hierfür eine besondere Rechtsstellung, die die betreffenden Privatpersonen zu quasi-staatlichen Trägern von Umweltbelangen machten. Dafür dürften die Tätigkeit und die Pflichtenstellung der Antragsgegnerin nach Umfang und Intensität nicht ausreichen. Gegenstand des Unternehmens sei das Halten und Zurschaustellen von Delfinen sowie der Betrieb von Anlagen aller Art zur Unterhaltung von Besuchern und Touristen. Diese Situation der Antragsgegnerin sei mit dem im Umweltinformationsgesetz genannten Fall der umweltbezogenen Daseinsvorsorge nicht vergleichbar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 1 L 12/13 - nicht rechtskräftig)