Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 10. Juni 2014 den Eilanträgen von Nachbarn der Skateranlage in Gescher-Hochmoor stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigung der Anlage angeordnet.

Unter dem 30. Januar 2014 hatte der Kreis Borken der Stadt Gescher die Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten erteilt. Die durch Spenden finanzierte Anlage sollte am 17. Mai 2014 eröffnet werden. Am 13. Mai 2014 beantragten Nachbarn insbesondere unter Hinweis auf zu erwartende Lärmbelästigungen beim Verwaltungsgericht Münster die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Daraufhin sagte die Stadt Gescher zu, die Anlage bis zu einer Entscheidung des Gerichts nicht in Betrieb zu nehmen.

Nunmehr entschied das Verwaltungsgericht Münster zu Gunsten der Antragsteller. In der Begründung der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Die hier vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, gehe hier zu Gunsten der Antragsteller aus, da ihre Klage auf Aufhebung der der Stadt Gescher erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Skateranlage mit drei Geräten voraussichtlich Erfolg haben werde. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass bei Realisierung des Vorhabens keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf dem mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken der Antragsteller zu erwarten seien. Es fehle diesbezüglich an der verlässlichen Bestimmung der Betriebszeiten der Anlage. Eine Nebenbestimmung der Baugenehmigung lasse an Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr eine Nutzung zur Nachtzeit zu, deren Zumutbarkeit an den entsprechenden Immissionsrichtwerten für die Nachtzeit zu messen sei. Diese könnten unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse eines Immissionsschutz-Gutachtens hier ersichtlich nicht eingehalten werden. Zwar sei in der Baugenehmigung aufgeführt, dass der Betrieb der Anlage außerhalb der Nachtzeit (werktags 22.00 – 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen 0.00 – 7.00 Uhr und 22.00 – 24.00 Uhr) erfolge. Angesichts der ausdrücklichen Festschreibung der Benutzungszeiten der Skateranlage auf den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr in der Nebenbestimmung erweise sich die Baugenehmigung jedoch als nicht auflösbar widersprüchlich. Darüber hinaus stehe die Bestimmung der Baugenehmigung, dass die Immissionsrichtwerte vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern tags außerhalb der Ruhezeiten 55 db(A) und innerhalb der Ruhezeiten 50 db(A) nicht überschreiten dürften, im Widerspruch zu den Immissionsrichtwerten nach der für maßgeblich erklärten Freizeitlärmrichtlinie, wonach die Richtwerte tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 db(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 db(A) betrügen.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 2 L 381/14 und 2 L 382/14 - nicht rechtskräftig)