Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 24. September 2014 der Stadt Münster durch einstweilige Anordnung aufgegeben, über die Vergabe der Standplätze beim Weihnachtsmarkt 2014 „Rund um das Rathaus“ bis zum 15. Oktober 2014 neu zu entscheiden.

Für 2014 hatte die Verwaltung der Stadt Münster beschlossen, die Standplätze des Weihnachtsmarkts „Rund um das Rathaus“ vom 24. November bis zum 23. Dezember 2014 anhand neuer Richtlinien zu vergeben. Danach sollten die Standplätze nach den Kriterien „Weihnachtsmarkterfahrung“, „Zuverlässigkeit“, „Ortsansässigkeit (Firmensitz Münster)“, „Attraktivität“, „Platzbedarf (weniger = besser)“ und „Neuheit des Angebots“ und anhand eines entsprechenden Punktesystems vergeben werden. Mit Bescheiden vom 2. Juni 2014 teilte die Stadt einer Reihe von Bewerbern mit, dass sie bei der Platzvergabe nicht hätten berücksichtigt werden können. Die Entscheidung sei im Rahmen der Vergaberichtlinien unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden. Hiergegen haben mehrere unterlegene Bewerber Klage erhoben, 13 hiervon haben den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt. Zur Begründung machten sie unter anderem geltend: Die Vergaberichtlinien der Stadt seien nicht geeignet, ein berechenbares, nachvollziehbares und transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten. Die Kriterien für die Vergabe der Standplätze seien nicht objektiv nachprüfbar.

Das Gericht gab den Eilanträgen nunmehr teilweise statt. In der Begründung der Beschlüsse heißt es unter anderem: Die dem jeweiligen ablehnenden Bescheid zugrunde liegende Ermessensentscheidung erweise sich als rechtswidrig. Die verwaltungsintern ausgearbeiteten Vergaberichtlinien zum Weihnachtsmarkt 2014 seien in der Gesamtschau untauglich, um zu einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung zu gelangen. Schon der Bewertungsansatz des Kriteriums „Weihnachtsmarkterfahrung“ erscheine sachwidrig. Hier sei nicht nachvollziehbar, dass zwei Punkte bereits derjenige erhalte, der diesen Markt erst einmal beschickt habe, er aber erst nach 14 Jahren drei Punkte erhalten könne. Dies stelle jedenfalls eine erhebliche, nicht mehr ermessensgerechte Bevorzugung von Altbeschickern dar. Das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ sei angesichts der Marktfreiheit schon für sich allein nicht sachgerecht. Nach den in den Richtlinien selbst hervorgehobenen Rahmenbedingungen und dem dort formulierten Veranstaltungszweck sei der Weihnachtsmarkt „beliebt und bekannt über die Grenzen Münsters hinaus“, wobei „mehr als eine Million Gäste aus ganz Deutschland, aber auch aus den Nachbarländern zu den Weihnachtsmärkten in Münster kommen. Bis zu 1000 Autobusse steuern regelmäßig in der Adventszeit Münster mit seinen Geschäften und Weihnachtsmarkt an“. Schon daran zeige sich, dass der Münsteraner Weihnachtsmarkt sowohl von seinem Besucherkreis als auch von seinem Angebot nicht einem rein lokalen Ortsfest entspreche oder entsprechen solle. Durch die umfassende Berücksichtigung dieses Kriteriums sei die Anwendung der Richtlinien insgesamt ermessensfehlerhaft. Dies führe jedoch nicht zu der Verpflichtung, den jeweiligen Antragsteller unmittelbar zum Weihnachtsmarkt zuzulassen. Da die Auswahlentscheidung im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, verbleibe es bei ihrer Verpflichtung, eine neue Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Gründe der Gerichtsentscheidung zu treffen.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 9 L 617/14 u.a. - nicht rechtskräftig)