Das Verwaltungsgericht Münster hat es mit Beschluss vom 29. April 2015 abgelehnt, die Westfälische Wilhelms-Universität Münster im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu dem auf das Sommersemester 2015 bezogenen fachspezifischen Studierfähigkeitstest der medizinischen Fakultät einzuladen.

Die Antragstellerin bestand 2014 im Alter von 16 Jahren das Abitur mit der Durchschnittsnote von 1,5. In der Folgezeit bewarb sie sich um einen Platz im Studiengang Medizin, dabei auch um einen Studienplatz, den die Westfälische Wilhelms-Universität Münster selbst vergibt. Dabei beantragte sie unter Berufung auf entsprechende Regelungen, ihre Abiturdurchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs auf 1,4 zu verbessern. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Nach der gutachterlichen Stellungnahme ihrer Schule seien ihren damaligen Fachlehrern in gesellschaftswissenschaftlichen Fächern und im Fach Deutsch ein im Vergleich zu den deutlich älteren Mitschülern noch sehr jugendliches Verhalten und die noch in gewissem Maße defizitäre Lebenserfahrung aufgefallen. Sie hätte in diesen Fächern eine bessere Note erreichen können, wenn sie sich altersgemäß in einem weiterentwickelten Reifegrad befunden hätte. Die Hochschule ließ die Antragstellerin nicht zum Auswahlverfahren zu und lud sie auch nicht zum fachspezifischen Studierfähigkeitstest der Fakultät ein. Eine Notenverbesserung erfolgte nicht. Nach der maßgeblichen Satzung der Universität nehmen an dem Auswahlverfahren für Medizinstudienplätze nur diejenigen Bewerber teil, die nach dem Grad der Qualifikation zu den besten 160 Bewerbern für diese Hochschule zählen. Hierzu gehörte die Antragstellerin mit ihrer Abiturnote von 1,5 nicht. Daraufhin hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Antrag nicht entsprochen. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Dem angeführten, in Relation zu Mitschülern gesehen deutlich jüngeren Lebensalter der Antragstellerin könne keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bedeutung beigemessen werden. Eine Verbesserung der Durchschnittsnote im Abitur im Wege des Nachteilsausgleichs komme nach dem geltenden Recht nur dann in Betracht, wenn der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen sei, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Dabei sei eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil jeder Nachteilsausgleich zu Gunsten eines Studienbewerbers zugleich das Teilhaberecht eines anderen beeinträchtige. Hier beziehe sich der Antrag der Antragstellerin auf die Ausgestaltung ihres Lebens- und Ausbildungsweges, der ersichtlich durch verschiedene Maßnahmen der so genannten Akzeleration (vorzeitige Einschulung bzw. Überspringen von Klassen/Schulstufen) gekennzeichnet sei. Derartige auf die Schullaufbahn bezogene Maßnahmen würden regelmäßig in einem engen Abstimmungsprozess zwischen dem jeweiligen Schüler, seinen Erziehungsberechtigten und der Schulverwaltung einvernehmlich ergriffen. Sie stellten sich damit als – auch auf die schulischen Ergebnisse einwirkende – willensgetragene Lebensumstände dar, wie sie zahlreiche Schüler mit ihren persönlichen, familiären und schulischen Faktoren einbrächten. Hierin könne ein dem Nachteilsausgleich zugänglicher Umstand nicht gesehen werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 9 L 578/15 – nicht rechtskräftig)