Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 9. Juli 2015 die Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 3. Juli 2015 vorläufig bestätigt, durch die sie der Deutschen Post AG für den Regierungsbezirk Münster untersagt hatte, ihre Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen zu beschäftigen.

Gegen die Verfügung hatte sich die Deutsche Post AG mit einem Eilantrag an das Gericht unter anderem mit der Begründung gewandt: Es bestehe ein großes öffentliches Interesse, die durch den kürzlich beendeten Streik entstandenen hohen Rückstände bei der Zustellung von Briefen und Paketen abzubauen. Diese Aufgabe könne ohne die Beschäftigung der Arbeitnehmer an Sonntagen nicht hinreichend erfüllt werden.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht und lehnte den Eilantrag ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Beurteilung spreche zumindest einiges für die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sonn- und Feiertagsarbeit. Arbeitgeber hätten grundsätzlich das gesetzliche Verbot zu beachten, ihre Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu beschäftigen. Hinter dem Beschäftigungsverbot stehe der verfassungsrechtliche Schutzauftrag an den Gesetzgeber, dass grundsätzlich die typische „werktätige Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen habe. Es spreche einiges dafür, dass sich die Antragstellerin demgegenüber nicht auf gesetzliche Ausnahmeregelungen berufen könne. Diese stünden allesamt unter dem Vorbehalt, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden könnten. Die Sonn- und Feiertagsarbeit müsse daher nicht nur nützlich, sondern erforderlich sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Antragstellerin bisher nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig seien durch den jüngsten Streik erhebliche Rückstände bei der Antragstellerin vorhanden. Allerdings fehle es an substantiiertem Vorbringen, warum es auch unter Ausschöpfung aller zumutbaren Gestaltungsmittel nicht möglich sein solle, die Rückstände ohne Sonntagsarbeit zeitnah abzubauen. Die Antragstellerin trage selbst vor, dass durch die beabsichtigte Sonntagsarbeit nur ein kleiner Teil der Rückstände abgebaut werden könne, bei den Paketen gut sieben Prozent und bei den Briefen weniger als zwei Prozent. Offen bleibe auch, wie sehr sich der Abbau der Rückstände ohne die Sonntagsarbeit verzögern würde und in welchem Umfang sonstige Maßnahmen zum Abbau der Rückstände ergriffen worden seien. Zudem sei es weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es gerade durch das Untersagen der Sonntagsarbeit zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Schäden bei der Antragstellerin kommen könnte. Die Antragstellerin sehe sich auch nicht in der Lage, die als besonders sensibel und deshalb dringlich zu befördernden Postsendungen herauszufiltern. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortführung der Sonntagsarbeit.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

 (Az.: 1 L 906/15 – nicht rechtskräftig)