Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 3. April 2017 die Rechtmäßigkeit der von der Stadt Ahlen angeordneten sofortigen Schließung der Diskothek „Heavens“ in Ahlen bestätigt.

Mit Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2017 hatte die Stadt Ahlen nach zahlreichen Anzeigen und Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Lärmbelästigung die dem Inhaber des „Heavens“ erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft/Diskothek mit sofortiger Wirkung widerrufen und den Inhaber aufgefordert, den Betrieb unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Zur Begründung hatte die Stadt Ahlen im Wesentlichen angegeben: Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Betreiber die für sein Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Musikanlage der Diskothek werde mit zu hoher Lautstärke betrieben. Am 28. November 2016 sei der Limiter (Lärmpegelbegrenzer) der Musikanlage amtlich versiegelt worden. Bei einer Kontrolle am 15. Januar 2017 sei festgestellt worden, dass noch eine weitere Endstufe hinter dem Limiter angebracht worden sei und die Siegel nicht mehr dort geklebt hätten, wo sie angebracht worden seien. Demgegenüber hatte der Inhaber unter anderem geltend gemacht: Über einen Siegelbruch sei ihm nichts bekannt. Auch habe er den Limiter der Musikanlage nicht durch eine weitere Endstufe umgangen. Die Musikanlage sei durch einen von einer Fachfirma eingebauten Limiter in der Weise beschränkt worden, dass eine zu laute Einstellung nicht möglich sei.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Gewerbe- und gaststättenrechtlich unzuverlässig sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben. Hier spreche alles dafür, dass im Zeitraum nach der Versiegelung des Limiters der Musikanlage der Diskothek ein strafbarer Siegelbruch begangen worden sei. Aus der Gegenüberstellung der zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommenen Fotografien folge mit hinreichender Gewissheit, dass die am 28. November 2016 angebrachten Papiersiegel entfernt worden seien. Durch welche Person dies erfolgt sei, sei gaststättenrechtlich nicht erheblich. Entscheidend sei, dass der Antragsteller als Konzessionsinhaber der Diskothek bei gehöriger Aufsicht jedenfalls Kenntnis von dem begangenen Siegelbruch hätte haben müssen. Er wäre gehalten gewesen, regelmäßige Kontrollen seines Betriebs vorzusehen, die ihm zuverlässig ermöglichten, die Begehung von Straftaten in seinem Betrieb von vornherein zu verhindern oder sich jedenfalls im Nachhinein kurzfristig sichere Kenntnis der Umstände der Straftat zu verschaffen. Jedenfalls diese Aufsichtspflicht habe der Antragsteller objektiv verletzt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss  wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 9 L 301/17 – nicht rechtskräftig)