Das Bürgerbegehren „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ ist unzulässig, weil es im Kern auf eine Änderung bzw. Aufhebung eines Bebauungsplans der Beklagten und damit unmittelbar auf eine bauleitplanerische Entscheidung gerichtet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 25. April 2017 entschieden.

Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“. Die Beklagte plant seit etwa Mitte 2014 den Bau und die Erschließung eines neuen Baugebiets am Rande des Stadtgebiets Münsters im Stadtteil Gremmendorf-Ost. Zu diesem Zweck beschloss der Rat der Beklagten am 11. November 2015 einen entsprechenden Bebauungsplan („Nr. 564“). Die Realisierung des Vorhabens soll durch ein Bauunternehmen erfolgen, mit dem die Beklagte im November 2015 einen entsprechenden Durchführungsvertrag schloss. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin auch zum Ausbau des Gremmendorfer Weges. Am 17. November 2015 beschloss die Bezirksvertretung Südost den Ausbau des Gremmendorfer Weges. Am 11. Mai 2016 überreichten die Kläger der Beklagten das streitgegenständliche Bürgerbegehren mit der Fragestellung: „Soll der Gremmendorfer Weg in seinem bisherigen Ausbauzustand erhalten bleiben und ein weiterer Ausbau unterbleiben?“. Die Begründung lautete unter anderem, die Entscheidung für den Straßenausbau erfolge auf Kosten statt im Einklang mit der Natur. Der Rat der Beklagten stellte am 29. Juni 2016 fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren unter anderem über die Aufhebung und Änderung von Bauleitplänen unzulässig. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens richte sich zwar nicht unmittelbar gegen den Bebauungsplan Nr. 564, das Bürgerbegehren sei jedoch inhaltlich gegen diesen Bebauungsplan gerichtet. Demgegenüber sind die Kläger unter anderem der Auffassung: das Bürgerbegehren habe nicht einen Bebauungsplan zum Gegenstand, sondern den Ausbau eines Weges. Der Bebauungsplan Nr. 564 enthalte selbst keine Regelungen über den Ausbau des Gremmendorfer Weges.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Ungeachtet seiner allein auf den Ausbau des Erschließungsweges abzielenden Fragestellung sei das Bürgerbegehren im Kern auf eine Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 564 der Beklagten und damit unmittelbar auf eine bauleitplanerische Entscheidung gerichtet. Der Beschluss der Bezirksvertretung Münster-Südost zum Ausbau des Gremmendorfer Weges vom 17. November 2015, auf den sich das Bürgerbegehren ausweislich seiner Begründung beziehe, könne nicht isoliert von dem vom Rat der Beklagten in der Sitzung vom 11. November 2015 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 564 gesehen werden. Denn das Erschließungskonzept dieses Bebauungsplans beruhe auf dem Ausbau des Gremmendorfer Weges. In seiner Begründung sehe der Bebauungsplan den Ausbau ausdrücklich vor. Die Erschließung des Baugebiets über den Ausbau des Gremmendorfer Weges sei Bestandteil der planerischen Abwägung gewesen. Bereits im Planungsverfahren seien Bedenken zur Ausbauplanung vorgetragen worden, die der Rat der Beklagten jedoch durch Beschluss vom 11. November 2015 zurückgewiesen habe. Diese planerische Entscheidung der Beklagten könne durch das Bürgerbegehren nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Auch der von der Beklagten abgeschlossene Durchführungsvertrag, der die Vorhabenträgerin zum Ausbau des Gremmendorfer Weges verpflichte, spreche gegen eine Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. 

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 1 K 2626/16 – nicht rechtskräftig)