Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 25. April 2017 die Klage des Kreises Recklinghausen abgewiesen, mit der dieser die Feststellung begehrte, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) zur Erweiterung des Standortes Münster nur mit Zustimmung des Kreises Recklinghausen gefasst werden dürfen, und die Verurteilung des Beklagten erstrebte, die faktische Schwächung des Standortes Recklinghausen zu unterlassen.
Untersuchungsanstalten des CVUA-MEL sind zurzeit sowohl am Standort Recklinghausen als auch am Standort Münster tätig. Vor dem Hintergrund der anstehenden Sanierung des Kreishauses in Recklinghausen beschloss der Verwaltungsrat des CVUA-MEL am 7. Dezember 2015 – ebenso wie bereits in einer Absichtsbekundung vom 28. Mai 2015 – mehrheitlich die Errichtung eines Erweiterungsbaus in Münster. Am 8. März 2016 beschloss der Verwaltungsrat ferner, für die Errichtung des Erweiterungsgebäudes ein entsprechendes Grundstück in Münster zu erwerben. Der Kreis Recklinghausen ist der Auffassung, dass den Beschlüssen sein Vetorecht nach der maßgeblichen Verordnung entgegenstehe, weil die Beschlüsse notwendigerweise die Auflösung des Standortes Recklinghausen zur Folge hätten. Das Ersatzgebäude in Münster könne und solle alle Mitarbeiter aus Recklinghausen aufnehmen, mit der Folge, dass faktisch eine Zentralisierung in Münster erreicht werde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus: Der Antrag, festzustellen, dass ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung des Standortes Recklinghausen nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen erfolge dürfe, und der Unterlassungsantrag seien unzulässig. Bisher sei ein Beschluss über die Auflösung des Standorts Recklinghausen vom Verwaltungsrat nicht getroffen worden. Sollte es zu einer solchen Beschlussfassung kommen, könnten die Rechte des Klägers im Anschluss hieran durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausreichend gewahrt werden. Die Schließung des Standorts Recklinghausen stehe nicht bereits faktisch fest. Auch wenn sich die Mehrheit des Verwaltungsrats die Schließung wünsche und sie nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus in Münster organisatorisch möglich wäre, würden mit dem Erweiterungsbau in Münster keine unumkehrbaren Fakten zur Aufgabe des Standorts Recklinghausen getroffen. Eine Klärung des Vetorechts des Klägers sei auch nicht (vorab) geboten, weil eine etwaige Entscheidung des Verwaltungsrates zur Schließung des Standorts Recklinghausen unmittelbar bevorstehe. Dem stehe nicht entgegen, dass mit der Übergabe des Erweiterungsbaus in Münster nach jetziger Planung im Oktober 2018 zu rechnen sei und dieser die Mitarbeiter aus Recklinghausen komplett aufnehmen könnte. Auch nach Fertigstellung des Gebäudes in Münster sei nicht ausgeschlossen, dass der Standort in Recklinghausen – etwaig in modifizierter Form – beibehalten werde. Angesichts einer frühestens möglichen Rechtsverletzung im Jahr 2018 sei der Kläger auf die spätere Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
Außerdem stellte das Gericht hinsichtlich der bisherigen Beschlüsse des Verwaltungsrates fest, dass sie mit dem Zustimmungsvorbehalt des Kreises Recklinghausen in Einklang stünden, da sie weder rechtlich noch faktisch die Auflösung des Standorts Recklinghausen bedingen. Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Beibehaltung des Standorts Recklinghausen im bisherigen Zuschnitt und Umfang habe. Verlagerungen von Personal und Aufgaben nach Münster seien grundsätzlich mit dem Vetorecht vereinbar. Die maßgebliche Bestimmung verbiete allein die Auflösung des Standorts ohne Zustimmung des Kreises Recklinghausen. Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle dürfe der Verwaltungsrat des CVUA-MEL auch bei versagter Zustimmung des Kreises Recklinghausen treffen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 1 K 865/16 – nicht rechtskräftig)