Der Kreisverband Münster der AfD kann von der Stadt Münster verlangen, ihm die Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums in Münster für eine Informationsveranstaltung zur Landtagswahl Nordrhein-Westfalen am 13. Mai 2017 zu überlassen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Mai 2017. Mit diesem Beschluss hat das Gericht zwar den Antrag des Kreisverbandes der AfD, die Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Benutzung der Aula für eine Informationsveranstaltung zur Landtagswahl zu gestatten, aus formalen Gründen abgelehnt. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung einiges dafür spreche, dass der von der Stadt Münster erklärte Widerruf der Nutzungsgenehmigung rechtswidrig sei.

Der Antragsteller hatte am 27. April 2017 bei der Stadt Münster beantragt, die Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums in Münster für eine „Informationsveranstaltung der Alternative für Deutschland (Kreisverband Münster) im Zusammenhang mit der bevorstehenden Landtagswahl“ am Samstag, dem 13. Mai 2017, ca. 15.00 Uhr, nutzen zu dürfen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 hatte die Stadt Münster dem Antragsteller mitgeteilt, die Räumlichkeiten würden ihm für eine „Informationsveranstaltung der AfD“ überlassen. Unter dem 8. Mai 2017 hatte die Stadt Münster die Nutzungsgestattung unter Hinweis auf ihr Rücktrittsrecht im Fall einer wesentlichen Änderung des Veranstaltungsthemas widerrufen. Daraufhin hatte der Kreisverband Münster der AfD beim Verwaltungsgericht Münster den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr als unzulässig ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antrag sei unzulässig, weil sowohl das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2017 als auch der Widerruf der Gestattung der Nutzung der Aula durch das Schreiben vom 8. Mai 2017 Verwaltungsakte darstellten und der Antragsteller deshalb sein Rechtsschutzziel mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2017 erreichen könne, die mangels einer anderweitigen Regelung der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hätte. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung einiges dafür spreche, dass der Widerruf der Nutzungsgenehmigung rechtswidrig sei. Der Antragsteller dürfte aufgrund der ihm am 4. Mai 2017 erteilten Genehmigung einen Anspruch auf Überlassung der Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums haben. Das Gericht vermöge keine wesentliche Änderung des Veranstaltungsthemas zu erkennen, welche einen Widerruf der Gestattung rechtfertigen könnte. Für die Antragsgegnerin sei es unmöglich gewesen zu verkennen, dass die Anmietung eines Saales für 300 Personen durch eine politische Partei einen Tag vor der Landtagswahl mit dieser zusammenhängen und die Veranstaltung den Charakter eines Wahlkampfabschlusses haben würde. Unerheblich sei die Tatsache, dass auf der Veranstaltung unter anderem die Bundes- und der Landesvorsitzende der Partei sprechen sollten. Bei der Größenordnung der Veranstaltung habe der Auftritt prominenter Redner ausgesprochen nahe gelegen. Dies nehme der Veranstaltung auch nicht ihren örtlichen Bezug. Vielmehr sei es bei allen Parteien üblich, dass die lokalen Kandidaten durch prominente Parteimitglieder bei Veranstaltungen unterstützt würden. Der Antragsteller habe zudem unwidersprochen dargelegt, dass es sich nicht um die einzige zentrale Wahlkampfabschlussveranstaltung im Land an diesem Tag handele. Der Überlassungsanspruch des Antragstellers folge auch aus dem gesetzlichen Gebot, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stelle.

Trotz des Unterliegens des Antragstellers seien die Kosten des Verfahrens jedoch der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese habe ihre Schreiben nicht als Verwaltungsakte gekennzeichnet und ihnen entgegen den üblichen Gepflogenheiten keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dieses Versäumnis habe ersichtlich zur Stellung des unzulässigen Antrags geführt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss  wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 1 L 836/17 – nicht rechtskräftig)