Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 18. Mai 2017 die Klagen der Deutsche Bahn Netz AG gegen den Landesbetrieb Straßenbau NRW und die Stadt Münster auf Erstattung der Kosten für den vorübergehenden Personaleinsatz an verschiedenen Bahnübergängen in Münster und Warendorf abgewiesen.

Die Klägerin hatte von den Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt etwa 1,8 Millionen Euro verlangt, die sie für Sicherungsposten an Bahnübergängen in Münster (Schiffahrter Damm, Warendorfer Straße/Danziger Freiheit, Mondstraße, Alter Mühlenweg) und Warendorf (Splieterstraße) verauslagt hatte. An diesen Bahnübergängen fielen zwischen 2011 und 2014 die von den Beklagten betriebenen Steuerungen der Straßenverkehrsampeln mit der Folge aus, dass die Ampeln nicht mehr mit der Bahnübergangssicherung kommunizierten. Eine Instandsetzung der Steuergeräte war wegen ihres hohen Alters und nicht mehr erhältlicher Ersatzteile nicht möglich. Daher wurden an den Bahnübergängen Baustellenampeln errichtet und Sicherungspersonal eines Schwesterunternehmens der Klägerin eingesetzt. Die Bahnübergangsposten hatten die Baustellenampeln bei sich nähernden Zügen auf „Rot“ zu stellen sowie den Bahnübergang mit Absperrband zu sperren. Die Klägerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei durch das Stellen der Bahnübergangsposten für die Beklagten tätig geworden, weil die Baustellenampeln in die Rechtssphäre der Träger der Straßenbaulast fielen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es jeweils unter anderem: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen aus der Straßenbaulast. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin die Bahnübergangsposten mit der Absicht oder dem Bewusstsein eingesetzt habe, damit für den Landesbetrieb Straßenbau NRW bzw. die Stadt Münster zu handeln. Nach dem äußeren Anschein hätten die Bahnübergangsposten keine Tätigkeit des Trägers der Straßenbaulast ausgeübt. Sie hätten vielmehr allein die Bahnübergänge gesichert und Eisenbahnschranken ersetzt. Dieser äußere Anschein stimme mit der rechtlichen Zuordnung überein. Aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften ergebe sich, dass die Sicherung eines Bahnübergangs durch Bahnübergangsposten eine eigene Aufgabe der Klägerin sei. Diese sei allein für die Unterhaltung der Kreuzungen ihres Bahnnetzes mit Straßen verantwortlich. Die Frage der Zugehörigkeit des Kreuzungsstücks zwischen einer Straße und einer Bahnanlage sei vom Gesetzgeber dahin entschieden, dass das Kreuzungsstück nur und allein zur Eisenbahn- und damit nicht zur Straßenanlage zähle. Auf die Frage, wer den Ausfall der Schalteinrichtungen zu verantworten habe, komme es nicht an.

Die Urteile werden in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 8 K 1942/16, 8 K 2613/15 – nicht rechtskräftig)