Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Warendorf am Sonntag, dem 10. Dezember 2017, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung WarendorferWeihnachtsPlätzchen am 10. Dezember 2017“ geöffnet sein dürfen. Damit hat das Gericht einem Antrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben, die sich gegen diesen verkaufsoffenen Sonntag gewandt hatte.

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag bedürfe eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen müsse die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Das könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Nach diesen Maßstäben sei hier festzustellen, dass die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich nichtig sei. Denn die streitige Freigabe der Ladenöffnung beruhe offensichtlich nicht auf einer schlüssigen und vertretbaren Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich der zu erwartenden Besucherströme aufgrund der Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ einerseits und der Ladenöffnung andererseits. Der Rat der Antragsgegnerin habe insoweit allein auf ein Anhörungsschreiben abgestellt, wonach nach „hiesigen Erfahrungswerten und aufgrund der vergangenen Jahre“ Besucherzahlen von 25.000 Besuchern des verkaufsoffenen Sonntags sowie 8.000 Kunden der geöffneten Läden zugrunde gelegt worden seien. Die Zahlen seien jedoch nicht näher belegt. Damit fehle es handgreiflich an der Plausibilität bzw. Nachvollziehbarkeit der Prognose des Rates. Zum anderen komme hier die Besonderheit hinzu, dass die in der ordnungsbehördlichen Verordnung genannte Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ am 10. Dezember 2017 ihrerseits mit der Ladenöffnung eng verknüpft bzw. auf sie ausgerichtet sei, was von vornherein bezweifeln lasse, dass ihr ein eigenständiger prägender Charakter als anlassgebende Veranstaltung überhaupt zukomme.  

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 9 L 2109/17 – nicht rechtskräftig)