Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag die aufschiebende Wirkung der Klage einer Landwirtin gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster zum Neubau der Kreisstraße 76n (Westliche Entlastungsstraße Steinfurt) und zum Neubau eines Wirtschaftsweges wiederhergestellt.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprächen gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungs­beschlusses vom 15. Juni 2018 und eine daraus folgende Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Der Antragsgegner, das Land Nordrhein-Westfalen, dürfte zur gemeinsamen Planfeststellung der in Rede stehenden Straßenbauvorhaben sachlich nicht ermächtigt gewesen sein. Mit dem Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Kreisstraße 76n habe der Antragsgegner gleichzeitig auch den Neubau eines Wirtschaftsweges im Außenbereich der Stadt Steinfurt planfestgestellt. Dieses Vorhaben betreffe den Neubau einer Gemeindestraße, deren Träger der Straßenbaulast die Stadt Steinfurt sei. Eine Zuständigkeit für die durchgeführte gemeinsame (einheitliche) Planfeststellung für beide Vorhaben lasse sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtfertigen. Zum einen sei der planfestgestellte Neubau eines Wirtschaftsweges keine notwendige Folgemaßnahme des Neubaus der Kreisstraße 76n. Hiervon gehe der Antragsgegner auch selbst aus. Ferner fehle es an dem Erfordernis, dass für beide Vorhaben jeweils die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben sei. Auch sei für die Vorhaben oder Teile von ihnen nicht nur eine einheitliche Entscheidung möglich. Der Umstand, dass der geplante Wirtschaftsweg in die geplante Kreisstraße 76n einmünde bzw. beide Vorhaben einander kreuzten, deute für sich genommen noch nicht auf einen über das übliche Maß hinausgehenden Koordinierungsbedarf hin. Vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass die planerisch erheblichen Belange für den Neubau des Wirtschaftsweges bereits durch Verfahrensbeteiligung im Planungsverfahren betreffend den Neubau der Kreisstraße 76n und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung ohne weiteres angemessen erfasst werden könnten. Auch bestünden durchgreifende Zweifel an der Planrechtfertigung für den Neubau eines Wirtschaftsweges als Teil der planfestgestellten Maßnahme und die daran anknüpfende Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen der Antragstellerin. Zudem würde die für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr geplante Trasse des neuen Wirtschaftsweges hofnahe landwirtschaftliche Flächen der Antragstellerin durchschneiden, was erhebliche Erschwernisse für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit verursache. Die fehlende sachliche Befugnis zum Erlass des zwei Straßenbaumaßnahmen umfassenden Planfeststellungsbeschlusses führe nach summarischer Prüfung zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses insgesamt. Gleiches gelte mit Blick auf die fehlende Planrechtfertigung für den Neubau des Wirtschaftsweges.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 10 L 1033/18 – nicht rechtskräftig)