Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag die Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Versammlung „Urantransporte stoppen-jetzt“ in Münster am 27. April 2020 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu erteilen.

Der Antragsteller ist Mitglied einer Bürgerinitiative, die sich gegen den Betrieb der Urananreicherungsanlage in Gronau wendet. Er hatte am Montag, dem 20. April 2020, bei der Polizei in Münster die Durchführung einer Demonstration anlässlich des möglicherweise am 27. April 2020 stattfindenden Uranmülltransports durch das Stadtgebiet Münster angemeldet. Mit Ordnungsverfügung vom 23. April 2020 hatte das Ordnungsamt der Stadt Münster eine Ausnahmebewilligung zur Durchführung der Versammlung nicht erteilt und zur Begründung im Wesentlichen angegeben: Der Antragsteller sei bereits bei der bewilligten Demonstration am 6. April 2020 als Versammlungsleiter tätig gewesen. Bereits vor Beginn der Versammlung seien deutlich mehr als die bewilligten 15 Personen am Versammlungsort erschienen. Es habe sich gezeigt, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf den Zulauf zur Versammlung gehabt habe. Er habe auch für die nunmehr geplante Versammlung keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um die wiederholte Überschreitung der Teilnehmerzahl zu verhindern. Trotz der tiefen Verwurzelung der Versammlungsfreiheit mit unseren demokratischen Grundwerten müsse der Schutz der Bevölkerung vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus im Vordergrund stehen.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht. Vielmehr verpflichtete es die Stadt Münster, die beantragte Ausnahmebewilligung unter anderem mit den Maßgaben zu erteilen, dass die Teilnehmerzahl auf 35 Personen begrenzt wird, ein Umzug nicht stattfindet, Flugblätter oder sonstige Materialien nicht verteilt werden, die Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben und Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen, nicht teilnehmen dürfen.

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe mit den von ihm bereits selbst formulierten, seitens des Gerichts lediglich zur Klarstellung tenorierten Maßgaben einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Der Versammlungsort biete für eine Anzahl von 35 Personen eine ausreichend große Fläche, um die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 m zwischen den zu erwartenden Personen zu gewährleisten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass ich diese Teilnehmerzahl signifikant oder in einer für die Polizei- und Ordnungskräfte nicht beherrschbaren Weise erhöhen werde. So sei es bereits bei der letzten Versammlung am 6. April 2020 an diesem Ort zu nicht mehr als 45 Teilnehmern gekommen, obwohl diese Veranstaltung durch eine Berichterstattung in überregionalen Medien besondere Beachtung erfahren habe. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich dies am 27. April 2020 anders darstellen könnte. Das von der Antragsgegnerin befürchtete Infektionsrisiko auf Seiten der Polizei- und Ordnungskräfte könne dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegengehalten werden. Vielmehr obliege es den Dienstherren der Polizei- und Ordnungskräfte, durch eine sachgemäße Ausstattung für einen ausreichenden Schutz des von ihnen eingesetzten Personals zu sorgen. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter die Teilnehmerzahl nicht garantieren könne, wie viele Personen tatsächlich an der Versammlung teilnehmen und dass sich alle Teilnehmer an die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben halten würden, gälten diese Gründe in ihrer Pauschalität für alle öffentlichen Versammlungen und würden im konkreten Einzelfall dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Dasselbe gelte für die ergänzende Erwägung, dass sich der Zweck der Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Virus-Erkrankung am besten durch die Nichtzulassung der Versammlung erreichen lasse. Bei Einhaltung der vom Antragsteller selbst vorgesehenen Vorgaben seien keine infektionsschutzrechtlichen Umstände ersichtlich, welche eine Ablehnung der Ausnahmebewilligung und mithin einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit rechtfertigten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 5 L 361/20 – nicht rechtskräftig)