Die Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 25. November 2021, mit der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für zahlreiche Straßen und Plätze im Stadtbezirk Mitte im Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr angeordnet wurde, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 in einem Eilverfahren festgestellt.

Am 26. November 2021 hatte sich ein Rechtsanwalt aus Münster mit einem Eilantrag und einer Klage an das Gericht gewandt und geltend gemacht, die Anordnung sei unverhältnismäßig, soweit sie sich auf andere Bereiche als die Weihnachtsmärkte und den Markt auf dem Domplatz beziehe. Die Anordnung sei bereits nicht geeignet zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, da sich draußen niemand infiziere. Hierzu verweist er auf einen Offenen Brief von Aerosolforschern vom 11. April 2021. Das Tragen einer Maske im Freien beeinträchtige ihn in unangemessener Weise.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster nicht. Es lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbreitungsgefahr vorzubeugen. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei in Außenbereichen das Infektionsrisiko zwar grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten werde. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sei in der Regel allerdings in bestimmten Situationen sinnvoll, zum Beispiel wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden könne, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgten, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen. In den von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Innenstadtbereichen komme es zu Begegnungsverkehr und der Ansammlung mehrerer, ggf. auch vieler Personen auf engem Raum. Die Maßnahme ziele auf präventiven Infektionsschutz im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sodass es auf die Frage einer konkreten Ansteckungsgefahr nicht ankomme. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung und ihre zeitliche Dauer seien eng begrenzt (bis 23. Dezember 2021). Die tägliche Dauer sei auf die Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr begrenzt und es seien Ausnahmen von der Tragepflicht vorgesehen. Die Regelung greife zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ein, erweise sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz als angemessen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 5 L 825/21 – nicht rechtskräftig)