Das Verwaltungsgericht Münster hat mit jetzt bekannt gegebenen Urteilen vom 20. Dezember 2021 mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster zum Neubau der Kreisstraße K 76n abgewiesen. Gegen das Vorhaben hatten sich verschiedene Landwirtinnen und Landwirte sowie Eigentümer eines privaten Wohnhausgrundstückes gewandt, weil sie für den geplanten Straßenneubau gegen ihren Willen Grundstücksflächen aus ihrem Eigentum zur Verfügung stellen sollten. 

In mehreren von den Klägern eingeleiteten Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Münster zunächst im Dezember 2018 das Bauvorhaben vorläufig gestoppt (vgl. Pressemitteilung vom 18. Dezember 2018). Das Gericht hielt es seinerzeit für rechtlich nicht zulässig, den Neubau der K 76n gemeinsam mit dem Neubau eines von der Kreisstadt Steinfurt beantragten Wirtschaftsweges (Gemeindestraße) in einem Beschluss planfestzustellen. 

Während der laufenden Klageverfahren gab die Kreisstadt Steinfurt ihr Vorhaben zum Neubau eines Wirtschaftsweges auf. Die Bezirksregierung erließ daraufhin einen Planänderungsbescheid, mit dem der Neubau des Wirtschaftsweges aus der Planung herausgenommen wurde. In den Gründen der nunmehr bekannt gegebenen Urteile ist das Verwaltungsgericht Münster den von den Klägern erhobenen Einwänden nicht gefolgt und hat den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der K 76n als rechtmäßig bewertet. Insbesondere hat das Gericht die Planungsänderung durch den Erlass eines Planänderungsbescheides für zulässig erachtet. Die Bezirksregierung habe – entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung – von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens absehen dürfen, weil es sich bei der Herausnahme des Wirtschaftsweges um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handele und die Belange anderer nicht berührt würden. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss sei teilbar in die beiden Maßnahmen „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ und „Neubau der K 76n“. Durch den Wegfall des Neubaus des Wirtschaftsweges bleibe kein Planungstorso zurück; vielmehr verbleibe es bei einem eigenständigen, vom Planungsträger so gewollten Restvorhaben. Durch den Entfall des Neubaus des Wirtschaftsweges seien zudem die rechtlichen und tatsächlichen Interessen der Klägerseite in keiner Weise negativ betroffen. Die Bezirksregierung sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Neubau vernünftigerweise geboten sei. Er verbessere die vorhandene Verkehrsinfrastruktur erheblich und führe zur Entflechtung von Verkehrsströmen, insbesondere mit Blick auf die Erreichbarkeit der Fachhochschule. Schließlich seien auch die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen worden. 

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. 

Die Urteile werden in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht. 

(Az.: 10 K 2552/20 u. a. – nicht rechtskräftig)