Die Vertreter des Bürgerbegehrens „Baugesellschaft IstaG Altenberge für bezahlbaren Wohnraum“ haben keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens im Vorprüfungsverfahren. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.
Es fehlt den Antragstellern am Anordnungsgrund, das heißt der besonderen Eilbedürftigkeit ihres Anliegens. Die vorläufige Feststellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Denn die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit im Vorprüfungsverfahren führt nicht dazu, dass die Gemeindeorgane bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids daran gehindert sind, dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidungen zu treffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung zu beginnen (sogenannte Sperrwirkung). Auch die Befürchtung der Antragsteller, die Bürger könnten mit Blick auf die im Raum stehende Unzulässigkeit des Begehrens gehemmt sein, das Bürgerbegehren zu unterzeichnen, stellt keinen wesentlichen Nachteil dar. Die Unsicherheit, ob ein Bürgerbegehren im Ergebnis für zulässig erklärt wird, ist diesem Verfahren im Grundsatz immanent.
Aktenzeichen: 1 L 448/26 (nicht rechtskräftig)
