Die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf eines Abschiebungsverbotes für einen 2015 nach Deutschland eingereisten Syrer sind rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit zwei am 9. Juni 2026 verkündeten Urteilen entschieden.
Dem Kläger wurde 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil ihm in Syrien politische Verfolgung drohte. 2024 widerrief die Behörde diesen Status wegen der Beteiligung des Klägers an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte jedoch mit Blick auf die humanitären Bedingungen in Syrien ein Abschiebungsverbot fest. Mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 4. September 2024 wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2025 widerrief das Bundesamt auch das Abschiebungsverbot, weil dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.
Die hiergegen jeweils gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht mit am 9. Juni 2026 verkündeten Urteilen abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hinsichtlich der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft führte das Gericht aus: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war zurückzunehmen, da der Kläger von Anfang an von der Erteilung internationalen Schutzes ausgeschlossen war. Es ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, indem er die als terroristisch einzustufende Organisation „Islamischer Staat“ (IS) mit verschiedensten Handlungen von hinreichendem Gewicht – etwa als Kontrollposten für den IS in Syrien oder durch die Erstellung und Verbreitung von Propagandamaterial in Deutschland – unterstützt hat.
Die Klage betreffend den Widerruf des Abschiebungsverbotes wies das Gericht als unzulässig ab, da der Kläger die zweiwöchige Klagefrist nicht gewahrt hat. In den Gründen heißt es weiter: Die Klage wäre zudem auch unbegründet. Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 habe sich die Grundlage für die Gefahrenprognose in Syrien beachtlich geändert. Dem alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger sei es unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände möglich, in seiner Heimatregion – der Provinz ar-Raqqa – den Lebensunterhalt zu sichern. Auch sei das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 2 K 1471/24.A und 2 K 3961/25.A
