Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im Februar 2025 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Donnerstag, 13. Februar 2025, 9:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 2 K 85/23
H. und andere ./. Stadt Münster
Baurecht
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Baugenehmigung zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes inklusive der Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes an der Straße „Breul“ in Münster. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend: Das Vorhaben habe erdrückende Wirkung und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein reines Bürogebäude mit 194 Plätzen sowie die Nutzungsänderung des denkmalgeschützten Kopfbaus zu einem Trakt mit etwa 162 Seminarplätzen sei mit dem maßgeblichen Bebauungsplan nicht vereinbar, der vorrangig den Erhalt und die Weiterentwicklung der Wohnnutzung in diesem Bereich als Ziel habe. Durch das Bauvorhaben seien auch unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten. Die Erschließung sei nicht gesichert, da die Straße „Breul“ keine zusätzlichen Fahrzeugbewegungen mehr aufnehmen könne. Außerdem seien Anforderungen des Brand- und des Hochwasserschutzes nicht hinreichend beachtet worden.
Dienstag, 18. Februar 2025, 14:00 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 2 K 2288/23
D. ./. Kreis Steinfurt
Baurecht
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Neuenkirchen. Er wendet sich gegen einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung eines benachbarten Molkereibetriebs festgestellt wurde. Dieser soll unter anderem um ein Hochregallager mit Versand, Dispo, Brücke, Sprinklerzentrale, Trafo und 10kV (Kilovolt) Übergabestation erweitert werden. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. So gingen von dem Vorhaben unzumutbare Geräuschimmissionen aus. Zudem komme ihm eine erdrückende Wirkung im Hinblick auf sein Wohnhaus zu.