Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im Juli 2025 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Dienstag, 1. Juli 2025, 11:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 9 K 1590/23
A ./. Stadt Emsdetten
Gaststättenrecht
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Schließung und Versiegelung seines Lokals in Emsdetten an einem Wochenende 2023 rechtswidrig war. An einem Freitagabend kontrollierten Zoll, Steuerfahndung, Polizei und das Ordnungsamt der Beklagten das Lokal. Dabei wurde seitens der beklagten Stadt festgestellt, dass von sechs Kohlenmonoxid-Warnmeldern nur drei funktionstüchtig waren. Auch bemängelte die Stadt Anzahl und Eignung der vorhandenen Feuerlöscher. Sie ordnete die sofortige Schließung des Lokals an.
Der Kläger trägt vor, er hätte funktionsfähige Warnmelder noch am selben Abend, jedenfalls aber am darauffolgenden Samstag, anbringen können. Die Feuerlöscher in seinem Lokal seien ausreichend gewesen. Die Schließung des Lokals über das – umsatzstarke – Wochenende sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen: Durch das Fehlen der Kohlenmonoxid-Warnmelder sei keine flächendeckende Überwachung der Kohlenmonoxid-Konzentration sichergestellt gewesen. Dem Kläger sei frühestmöglich Gelegenheit gegeben worden, seinen Betrieb unter Behebung der Mängel wieder zu öffnen. Die Bediensteten der Beklagten seien nach der nächtlichen Maßnahme am darauffolgenden Samstag und Sonntag schon aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht im Dienst gewesen.
Donnerstag, 3. Juli 2025, 09:30 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 8 K 446/24
Eheleute K. ./. Gemeinde Nordkirchen
Straßen- und Wegerecht
Die Kläger begehren mit ihrer Klage von der Beklagten den Rückbau einer Bauminsel und eines PKW-Stellplatzes. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Neubaugebiet im Gebiet der Beklagten, das mit einem Haus mit Garage bebaut ist. Im Zuge des Endausbaus der Straßen in dem Wohngebiet errichtete die Beklagte eine Bauminsel in der Straßenmitte vor der Garageneinfahrt der Kläger. Vor dem Grundstück der Kläger wies die Beklagte im Bereich der öffentlichen Straße zudem einen Stellplatz für PKW aus. Die Kläger machen geltend: Durch die Bauminsel sei die Einfahrt zu ihrer Garage kaum möglich, ohne erheblich rangieren zu müssen. Parkten Dritte auf dem öffentlichen Stellplatz, könnten sie ihren privaten Stellplatz direkt vor der Haustür nicht mehr nutzen oder würden gar zugeparkt. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger könnten ihre Garage weiterhin mit dem PKW erreichen und von ihrem Grundstück auf die Straße gelangen. Dass sie hierbei rangieren müssten, sei hinzunehmen.
Montag, 7. Juli 2025, 09:00 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 3 K 910/23
K. ./. Stadt Münster
Hundesteuerrecht
Die in Münster lebende Klägerin wendet sich gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Hundesteuer. Sie ist seit 2018 Halterin eines Rauhaardackels und wurde als solche von der Beklagten zuletzt nach deren Hundesteuersatzung zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 120,- Euro jährlich herangezogen. Hiergegen wendet sie ein, die Steuer sei nach der Satzung auf die Hälfte zu ermäßigen, da sie zur Jagdausübung berechtigt sei, der Hund zur Jagd eingesetzt werde und die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt habe. Die Beklagte tritt der Klage entgegen: Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine zur Jagdausübung berechtigte Person im Sinne des Jagdrechts. Sie verfüge lediglich über einen Jagderlaubnisschein, mit dem es ihr vom Eigentümer oder Pächter eines Reviers erlaubt sei, in dessen Revier zu jagen.