Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im März 2026 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Donnerstag, den 26. März 2026, 09:30 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 2 K 1486/24 und 2 K 1763/24
Stadt Rhede ./. H. sowie H. ./. Stadt Rhede
Baurecht
Die Beteiligten streiten in wechselseitigen Verfahren über Ansprüche und Pflichten aus einem städtebaulichen Vertrag betreffend ein Baugebiet im südlichen Stadtgebiet von Rhede.
Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass der Investor H. der Stadt eine Ablösesumme für Beiträge, Entwicklungskosten für die Bauleitplanung und Kosten des ökologischen Ausgleichs zahlt. Eine Rate dieser Zahlungen in Höhe eines Teilbetrages von 105.000,- Euro hielt der Investor zurück. Zur Begründung – auch seiner Klage – trägt er vor, im Rahmen der Bauentwicklung habe er der Stadt etwa die Hälfte des jetzigen Baulandes zu günstigen Konditionen überlassen. Die Stadt beabsichtige nun aber nicht mehr, wie vertraglich vereinbart, auf einem an sein Entwicklungsgebiet angrenzenden Teil des Landes kleine Handwerksbetriebe (sogenanntes „nichtstörendes Gewerbe“) anzusiedeln. Stattdessen sei nunmehr geplant, auf dem Gelände einen doppelstöckigen Containerbau zur Unterbringung von 24 geflüchteten Menschen aufzustellen. Im Nachhinein habe die Stadt zum Ausdruck gebracht, dort möglicherweise auch Obdachlose unterbringen zu wollen. Diese Nutzung widerspreche den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages und den getroffenen Absprachen. Potenzielle Erwerber der von ihm vermarkteten Flächen seien bereits abgesprungen.
Donnerstag, den 26. März 2026, 11:00 Uhr, Saal I
Aktenzeichen: 2 K 3992/24
Stadt Dülmen ./. B. GmbH
Baurecht
Die klagende Stadt Dülmen begehrt von der Beklagten die Umwandlung einer im Bebauungsplan Teil III des Geländes der Sankt Barbara-Kaserne näher gekennzeichneten Fläche in eine „extensive Magerwiese mit Heide- und Dünenflächen“.
Die Beteiligten hatten 2014 einen städtebaulichen Vertrag zur Entwicklung des Teilgebietes der ehemaligen Kaserne geschlossen. Neben gewerblichen Nutzungen und einer Biogasanlage waren auch der Erhalt bestehender Waldflächen und – als Ausgleich für Eingriffe in die Natur – der Rückbau, die Entsiegelung und Gestaltung der streitgegenständlichen Fläche vereinbart worden. Die Beklagte trägt vor, der zwischen den Beteiligten geschlossene städtebauliche Vertrag sei unwirksam und der Bebauungsplan zu unbestimmt. Einerseits solle das Gebiet „vollflächig“ als Magerwiese entwickelt werden, andererseits sollten Einzelbäume erhalten bleiben. Es sei unklar, was letztlich planerisch gewollt sei. Die auf der fraglichen Fläche noch stehenden Gebäude hätten eine wertvolle Bausubstanz und könnten mit überschaubarem Aufwand für Wohnzwecke reaktiviert werden.
