Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im April 2026 vorgesehen sind.
Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.
Donnerstag, den 16. April 2026, 09:30 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 8 K 2511/24
- ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau
Straßen und Wegerecht – Kostenbescheid nach erfolgter Ersatzvornahme
Der aus dem Kreis Coesfeld stammende Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheides, mit dem der Beklagte ihn aufgefordert hat, die aufgrund einer Ersatzvornahme entstandenen Kosten in Höhe von 2.762,66 Euro zu zahlen.
Bereits im August 2022 hatte der Beklagte dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt einer auf seinem Grundstück stehenden Hecke an einer Landesstraße auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, der Aufforderung nicht nachzukommen, setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt der Hecke und forderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten der genannten Höhe zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb ohne Erfolg (8 K 3248/22).
Nach Durchführung der Arbeiten forderte der Beklagte den Kläger mit Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dem tritt der Kläger mit einer weiteren Klage entgegen, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Arbeiten in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen seien. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, „spare“ jedoch den Abschnitt entlang des Grundstückes des Klägers aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Die geltend gemachte Höhe der Kosten sei schließlich nicht nachvollziehbar.
