Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im Juni 2026 vorgesehen sind.

 

Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.

 

 

Mittwoch, den 17. Juni 2026, 10:00 Uhr, Saal III

Aktenzeichen: 10 K 1436/24

  1. ./. Land Nordrhein-Westfalen

 

Luftverkehrsrecht

 

Der Kläger ist Pilot und Inhaber eines Unternehmens für Luftwerbung. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Schleppen von Gegenständen zu Reklamezwecken nach der Luftverkehrs-Ordnung.

 

Das beklagte Land hatte den Antrag des Klägers mit Verweis auf den Schutz von körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit und Leben abgelehnt, da der Kläger lediglich im Besitz einer Leichtflugzeug-Pilotenlizenz sei. Um möglichst viele Adressaten zu erreichen, würden mit Reklamebannern bei der Luftwerbung häufig dicht besiedelte Gebiete überflogen. Wenn solche Flüge nicht nur gelegentlich und unentgeltlich stattfinden sollten, bedürfe es mindestens einer Berufspilotenlizenz.

 

Der Kläger trägt zur Begründung vor, auf die Art der Pilotenlizenz komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der ausführende Pilot – wie er selbst – über eine eingetragene Schleppberechtigung verfüge.

 

Donnerstag, den 18. Juni 2026, 09:00 Uhr, Saal I  

Aktenzeichen: 8 K 1237/24

 (Der Termin wurde aufgehoben!)

  1. ./. Die Autobahn GmbH des Bundes

 

Straßenrecht

 

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h durch Verkehrszeichen zwischen dem Autobahnkreuz Münster-Nord und der Anschlussstelle Greven in Fahrtrichtung Bremen (insbesondere bei Kilometer 262,037) nicht bestand oder besteht, sie jedenfalls aber rechtswidrig wäre, sodass er sie nicht habe beachten müssen.

 

Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h lägen nicht vor. Die Beklagte verweist auf eine gesteigerte Unfallgefahr an der fraglichen Stelle, die die Begrenzung der Geschwindigkeit rechtfertige.