Entscheidungsbände Entscheidungsbände
Quelle: VG Münster

Im dreistufigen Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Entscheidungen über Klagen und andere Anträge, die verwaltungsrechtliche Streitigkeiten betreffen. Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts heißen Kammern, die mit drei Berufsrichtern und in mündlichen Verhandlungen zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Die Aufgaben der einzelnen Kammern sind in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

Das Verwaltungsgericht Münster bietet im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Güterichtermodells auch die Konfliktbeilegung im Wege der Mediation an, um einen anhängigen Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden.

Neben den allgemeinen Kammern sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern gebildet worden:

Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz:

Die Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) entscheidet über die in § 79 Abs. 1 LPVG im Einzelnen aufgeführten Fälle, insbesondere über die Wahl, Zusammensetzung und Arbeitszeit der Personalvertretung, die Rechtsstellung ihrer Mitglieder sowie in allen Streitigkeiten über das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen Maßnahme (z.B. Mitbestimmungsangelegenheiten).

Die Fachkammer entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils einer der Verwaltungs- und der Gewerkschaftsseite). In Eilfällen kann der Vorsitzende allein entscheiden.

Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz:

Die Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) entscheidet über die in § 83 Abs. 1 BPersVG im Einzelnen aufgeführten Fälle, insbesondere über die Wahl, Zusammensetzung und Arbeitszeit der Personalvertretung, die Rechtsstellung ihrer Mitglieder sowie in allen Streitigkeiten über das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen Maßnahme (z.B. Mitbestimmungsangelegenheiten). Sie ist nur zuständig, soweit es um die Personalvertretungen in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes geht.

Die Fachkammer entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter und vier ehrenamtlichen Richtern (jeweils zwei der Verwaltungs- und der Gewerkschaftsseite). In Eilfällen kann der Berufsrichter (der Vorsitzende) allein entscheiden.

Disziplinarkammer:

Die Disziplinarkammern sind nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) für Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte und nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte und Zivildienstleistende zuständig. Die Kammern entscheiden in der Besetzung von zwei Berufsrichtern und einem Beamtenbeisitzer aus der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten oder durch den Einzelrichter. In disziplinarrechtlichen Verfahren kann auf folgende Maßnahmen gegen den Beamten erkannt werden: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Versetzung in ein Amt derselben oder gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehaltes und Aberkennung des Ruhegehaltes. Die Verhandlungen nach dem Landesdisziplinargesetz sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen:

Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben.

Im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf folgende Maßnahmen gegen die Beschuldigten erkannt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße, Verlust von Ämtern in der Architektenkammer, Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft und Löschung der Eintragung in den Architektenlisten und Stadtplanerlisten (§ 41 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW). Die Hauptverhandlungen sind öffentlich.

Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen:

Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben.

Im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf folgende Maßnahmen gegen die Beschuldigten erkannt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße, Verlust von Ämtern in der Ingenieurkammer-Bau, Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft, Löschung der Eintragung in den Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau, wenn ein freiwilliges Mitglied der Kammer betroffen ist (§ 41 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW). Die Hauptverhandlungen sind öffentlich.

Berufsgericht für Heilberufe:

Dem Berufsgericht unterliegen Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten), die ihre Berufspflichten verletzen (§ 59 Abs. 1 HeilBerG NRW). Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in Kammern, die jeweils mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Beruf des Beschuldigten besetzt sind.

Im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf folgende Maßnahmen gegen die Beschuldigten erkannt werden: Warnung, Verweis, Entziehung des passiven Berufswahlrechts, Geldbuße und – als schwerste Maßnahme – die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs (§ 60 HeilBerG NRW). Die Hauptverhandlungen sind öffentlich.