Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an der Friedensschule Münster die Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren über den 31. Juli 2014 hinaus vorläufig zu genehmigen.

Ende 2006 hatte die Bezirksregierung Münster dem Bistum Münster als Träger der Friedensschule die Genehmigung erteilt, für einen Zeitraum von sechs Jahren pro Jahrgang eine sogenannte G8-Lerngruppe einzurichten. Danach durften bzw. dürfen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die in den Schuljahren 2008/2009 bis 2013/2014 jeweils die Klasse 8 besuchten bzw. besuchen und Teil der nach Abschluss der Klasse 7 „frühzeitlich neugebildeten“ gymnasialen Lerngruppen waren bzw. sind, bereits nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten. Im Juli 2013 hatte das Bistum Münster beantragt, die G8-Lerngruppen auch weiterhin zu genehmigen. Dies lehnt die Bezirksregierung Münster unter anderem mit der Begründung ab: Für Art und Dauer des Bildungsgangs an einer Gesamtschule sei die Struktur des längeren gemeinsamen Lernens und der Erwerb verschiedener Schulabschlüsse, unter anderem der allgemeinen Hochschulreife nach 13 Jahren, prägend. Daher führe die Einrichtung von gymnasialen Lerngruppen zu einem Widerspruch zu Grundlinien der staatlichen Schulpolitik, die sich in der Schulform „Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen“ niedergeschlagen hätten.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Münster dem Antrag des Bistums Münster auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Friedensschule Münster erfülle auch bei Einrichtung einer „G8-Gruppe“ pro Jahrgang die Merkmale einer Ersatzschule. Auch insoweit entspreche sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen, die nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden seien. Angesichts des Bedeutungsgehalts der Privatschulfreiheit müsse nur ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit den vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele vorliegen. Dies sei für die Friedensschule auch der Fall, wenn Einrichtung und Betrieb je einer „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang fortdauere. Die „G8-Lerngruppe“ entspreche in wesentlichen Merkmalen dem in dem Schulgesetz normierten achtjährigen Bildungsgang am Gymnasium einschließlich der gymnasialen Oberstufe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Friedensschule nach Einführung der „G8-Lerngruppen“ in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstünde. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in den Jahren 2009 bis 2013 und die Entwicklung der Fachnoten der Schüler des ersten G8-Durchgangs belegten einen dem Besuch von öffentlichen Gymnasien vergleichbaren Erfolg, so dass ein gleichwertiger Schulerfolg gegeben sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 1 L 133/14 - nicht rechtskräftig)