Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 30. Juli 2015 den Eilantrag einer Bewerberin, die bei der Vergabe der Standplätze für den Weihnachtsmarkt 2015 „Rund um das Rathaus“ nicht zum Zuge kam, abgelehnt. 

Die Antragstellerin machte zur Begründung der von ihm erstrebten einstweiligen Anordnung geltend: Die neu gefassten Vergaberichtlinien der Stadt Münster seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Auch die konkrete Anwendung auf ihren Betrieb mit ihrem besonderen Warenangebot sei sachwidrig.

 Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Die neu gefassten Richtlinien seien nicht zu beanstanden. Die Stadt habe in den Richtlinien sowohl „Anbietergruppen“ nach dem Gegenstand ihres Angebots bilden als auch den jeweiligen Anbietergruppen eine prozentuale Teilhabe am Gesamtbestand der zu vergebenden Standplätze zuordnen dürfen. Dass in den Richtlinien die endgültige Festlegung der Gesamtzahl der Marktstände wie auch der Standplätze der jeweiligen Anbietergruppen erst nach Eingang der Bewerbungen erfolge, sei sachgerecht. Zwar stehe der Umfang der Marktfläche in der Regel fest, jedoch nicht die konkrete Größe der einzelnen Stände, so dass eine Schwankung der Gesamtzahl der Marktstände nach oben und unten möglich sei. Die für einen Bewerberüberhang in der jeweiligen Gruppe getroffene „Altbeschickerregelung“ berücksichtige die Interessen von Neubeschickern in hinreichender Weise. Schließlich sei auch die konkrete Bewertung der „sonstigen Attraktivität“ hier nicht zu beanstanden. Der Stadt Münster komme insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Diesen habe die Stadt in Bezug auf die konkurrierenden Bewerber eingehalten. 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.  

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 9 L 862/15 – nicht rechtskräftig)